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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
einer - Überprüfungsantrag  Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass ein Prüfanliegen „im Einzelfall“ (§ 44 SGB X) auch dann zu bejahen ist, wenn anstatt einer bestimmten Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur lediglich die zu überprüfende   EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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einer - Überprüfungsantrag  Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass ein Prüfanliegen „im Einzelfall“ (§ 44 SGB X) auch dann zu bejahen ist, wenn anstatt einer bestimmten Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur lediglich die zu überprüfende   EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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einer - Überprüfungsantrag  Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass ein Prüfanliegen „im Einzelfall“ (§ 44 SGB X) auch dann zu bejahen ist, wenn anstatt einer bestimmten Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur lediglich die zu überprüfende   EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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einer - Überprüfungsantrag  Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass ein Prüfanliegen „im Einzelfall“ (§ 44 SGB X) auch dann zu bejahen ist, wenn anstatt einer bestimmten Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur lediglich die zu überprüfende   EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

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Überprüfungsantrag Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass ein Prüfanliegen „im Einzelfall“ (§ 44 SGB X) auch dann zu bejahen ist, wenn anstatt einer bestimmten Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur lediglich die zu überprüfende

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einer - Überprüfungsantrag  Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass ein Prüfanliegen „im Einzelfall“ (§ 44 SGB X) auch dann zu bejahen ist, wenn anstatt einer bestimmten Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur lediglich die zu überprüfende   Empty Überprüfungsantrag Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass ein Prüfanliegen „im Einzelfall“ (§ 44 SGB X) auch dann zu bejahen ist, wenn anstatt einer bestimmten Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur lediglich die zu überprüfende

Beitrag von Willi Schartema Mo 27 Mai 2019 - 7:19

Verwaltungsentscheidung konkret benannt wird (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R -, Rn 15). Ebenfalls höchstrichterlich geklärt ist, dass es bei einem Antrag auf „Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit“ an einem hinreichend konkretisierten Antrag i.S.d. § 44 SGB X fehlt und somit in entsprechenden Fallkonstellationen keine Verpflichtung zur inhaltlichen Prüfung besteht (BSG, a.a.O.).

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 05.04.2019 - L 11 AS 668/18 NZB

Leitsatz ( Juris )

2. Diese Anforderungen an eine hinreichende Konkretisierung können nicht dadurch unterlaufen werden, dass statt eines einzigen pauschalen Überprüfungsantrags mehrere, ebenfalls pauschale und nicht einzelfallbezogen begründete Einzelanträge nach § 44 SGB X hinsichtlich praktisch sämtlicher bislang ergangener Bescheide gestellt werden (so bereits: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. Februar 2016 – L 11 AS 1392/13 -; Urteil vom 12. März 2018 – L 6/9 AS 54/14 -).

3. Divergenz i.S.d. § 144 Abs 2 Nr 2 SGG setzt eine grundsätzliche Abweichung von der Rechtsprechung der in dieser Vorschrift genannten Gerichte voraus. Folgt das Sozialgericht dagegen ausdrücklich der obergerichtlichen Rechtsprechung, führt ein Rechtsirrtum (wie z.B. das Missverstehen obergerichtlicher Rechtsprechung, eine fehlerhafte Subsumtion oder eine insgesamt unzutreffende Beurteilung) nicht zur Divergenz i.S.d. § 144 Abs 2 Nr 2 SGG.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=42A4D802354C1BDE54F3449C5D68173C.jp23?doc.id=JURE190006267&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2513/

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