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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Vorschuss und vorläufige Leistung per Barauszahlung Seit dem 1.Mai gilt für alle Jobcenter, die als gemeinsame Einrichtung agieren die Pflicht Akutleistungsanträge über Supermarktkassen bar auszahlen zu lassen.

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Vorschuss und vorläufige Leistung per Barauszahlung Seit dem 1.Mai gilt für alle Jobcenter, die als gemeinsame Einrichtung agieren die Pflicht Akutleistungsanträge über Supermarktkassen bar auszahlen zu lassen.  Empty Vorschuss und vorläufige Leistung per Barauszahlung Seit dem 1.Mai gilt für alle Jobcenter, die als gemeinsame Einrichtung agieren die Pflicht Akutleistungsanträge über Supermarktkassen bar auszahlen zu lassen.

Beitrag von Willi Schartema Mo 29 Apr 2019 - 7:41

Seit dem 1.Mai gilt für alle Jobcenter, die als gemeinsame Einrichtung agieren die Pflicht Akutleistungsanträge über Supermarktkassen bar auszahlen zu lassen.

 Bisher wurde bei Akutanträgen häufig mit völlig diskriminierenden Lebensmittelgutscheinen geantwortet, jeder Supermarkt bekam mit (insofern er die Gutscheine überhaupt angenommen hat) dass es sich um Hartz IV-Beziehende handelte.

 Es durfte von dem Geld kein Tabak und Alkohol gezahlt werden und an Ende gab es den Kassenbon an das JC, damit dies auch noch im Detail jeden Einkauf mitbekommen konnte. 

Damit ist mit der Neuregelung Schluss! 

Jetzt hat es immer im Akutfall Geld zu geben, Lebensmittelgutscheine sind jetzt nur noch in drei Fällen zulässig: 

1. Ungeeigneter Umgang mit Regelbedarf (§ 24 Abs. 2 SGB  II),

 2. Wenn ein vom Regelbedarf umfasster unabweisbarer Bedarf vorliegt (§ 24 Abs. 1 SGB II) und Lebensmittelgutscheine bei Sanktionen (§ 31a Abs. 3 SGB II).

In allen anderen Fällen haben bei Akutanträgen (Vorschüsse nach § 42 Abs. 1 S. 2 SGB I und bei vorläufiger Leistungsgewährung nach § 41a Abs. 1 SGB II) Geldleistungen zu erfolgen. 

Bei Optionskommunen kommt es im Einzelfall drauf an, welche Regelung diese getroffen hat.

Aber auch hier hat ein diskriminierungsfreier und zügiger Zugang zum Geld organisiert zu werden, Sachleistungen sind auch hier, außer in den drei genannten Fällen, rechtswidrig.    

Artikel zur Geldgewährung: https://www.zdf.de/nachrichten/heute/arbeitslosengeld-nun-bundesweit-als-vorschuss-im-supermarkt-erhaeltlich-100.html

Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2505/
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