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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Einkommen - Berücksichtigung kostenloser Verpflegung als Einkommen. Für die Berechnung des Einkommens ist es unerheblich, ob der Kläger die ihm zustehende Verpflegung tatsächlich in Anspruch genommen hat.  Sozialgericht Stuttgart, Urt. v. 28.03.2019 - S 12 AS 4117/18 EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Einkommen - Berücksichtigung kostenloser Verpflegung als Einkommen. Für die Berechnung des Einkommens ist es unerheblich, ob der Kläger die ihm zustehende Verpflegung tatsächlich in Anspruch genommen hat.  Sozialgericht Stuttgart, Urt. v. 28.03.2019 - S 12 AS 4117/18 EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Einkommen - Berücksichtigung kostenloser Verpflegung als Einkommen. Für die Berechnung des Einkommens ist es unerheblich, ob der Kläger die ihm zustehende Verpflegung tatsächlich in Anspruch genommen hat.  Sozialgericht Stuttgart, Urt. v. 28.03.2019 - S 12 AS 4117/18 EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Einkommen - Berücksichtigung kostenloser Verpflegung als Einkommen. Für die Berechnung des Einkommens ist es unerheblich, ob der Kläger die ihm zustehende Verpflegung tatsächlich in Anspruch genommen hat.  Sozialgericht Stuttgart, Urt. v. 28.03.2019 - S 12 AS 4117/18 EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Berücksichtigung kostenloser Verpflegung als Einkommen. Für die Berechnung des Einkommens ist es unerheblich, ob der Kläger die ihm zustehende Verpflegung tatsächlich in Anspruch genommen hat. Sozialgericht Stuttgart, Urt. v. 28.03.2019 - S 12 AS 4117/18

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Einkommen - Berücksichtigung kostenloser Verpflegung als Einkommen. Für die Berechnung des Einkommens ist es unerheblich, ob der Kläger die ihm zustehende Verpflegung tatsächlich in Anspruch genommen hat.  Sozialgericht Stuttgart, Urt. v. 28.03.2019 - S 12 AS 4117/18 Empty Berücksichtigung kostenloser Verpflegung als Einkommen. Für die Berechnung des Einkommens ist es unerheblich, ob der Kläger die ihm zustehende Verpflegung tatsächlich in Anspruch genommen hat. Sozialgericht Stuttgart, Urt. v. 28.03.2019 - S 12 AS 4117/18

Beitrag von Willi Schartema Mo 29 Apr 2019 - 7:19

Pauschale Anrechnung von Betriebsverpflegung auf Einkommen. § 2 Abs. 5 ALG II-V ist rechtmäßig ( entgegen SG Berlin, Urteil vom 23. März 2015 – S 175 AS 15482/14 ).

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte kostenlose Verpflegung ist als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. 

2. Für die Berechnung des Einkommens ist es unerheblich, ob der Kläger die ihm zustehende Verpflegung tatsächlich in Anspruch genommen hat (ebenso Strnischa, in: Oestreicher/Decker, SGB II/SGB XII, 85. EL Okt. 2018, § 11 SGB II Rn. 92). Aus diesem Grund bedurfte es auch keiner Ermittlungen, ob dies tatsächlich der Fall war. Eine andere Auslegung lässt der eindeutige Wortlaut des § 2 Abs. 5 ALG-II-VO ("bereitgestellt") nicht zu (anders Geiger, in: Münder, LPK-SGB II, 6. Aufl., § 11 Rn. 45). Eine einschränkende Auslegung, wie vom SG Berlin befürwortet (Urteil vom 23. März 2015 – S 175 AS 15482/14 ), übersteigt die Wortlautgrenze und ist darum unzulässig.

3. Schließlich greift § 2 Abs. 5 ALG-II-VO nicht in rechtswidriger Weise in das Selbstbestimmungsrecht der Leistungsberechtigten ein (so aber SG Berlin, Urteil vom 23. März 2015 – S 175 AS 15482/14 –,  mit der Begründung, die Vorschrift führe dazu, den einzelnen Leistungsberechtigten zu einer bestimmten Ernährung anzuhalten, da er durch die mit der Einkommensanrechnung verbundenen Leistungskürzung eine eigene Entscheidung über seine Verpflegung während der Arbeitszeit nur unter Einsatz zusätzlicher finanzieller Aufwendungen treffen und umsetzen könne).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=206023&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2503/
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