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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Während einer 21tägigen Haftunterbrechung nach einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls zum Zwecke der Inanspruchnahme einer stationären Krankenbehandlung außerhalb des Strafvollzugs sowie einer stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation ist

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Beitrag von Willi Schartema Do 28 März 2019 - 13:39

eine Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II, wenn der Antragsteller während dieses Zeitraums über kein Einkommen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II) verfügt, zu bejahen.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Februar 2019 (Az.: L 11 AS 474/17):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Bei der vom Krankenhaus bzw. der Rehabilitationsklinik für den Antragsteller kostenfrei zur Verfügung gestellten Vollverpflegung handelt es sich um keine Einnahme in Geld und damit um kein Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

3. Mangels entsprechender Rechtsgrundlage und angesichts des bedarfsdeckenden sowie pauschalierenden Charakters des Regelbedarfs gemäß § 20 SGB II führt die im Krankenhaus und in der Rehabilitationsklinik erhaltene Vollverpflegung zu keinem Wegfall des Leistungsanspruchs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit den §§ 19 ff. SGB II.

4. Im SGB II ist keine individuelle Bedarfsermittlung bzw. abweichende Bestimmung der Höhe des Regelbedarfs vorgesehen.

5. Eine Erwerbsfähigkeit entsprechend § 8 Abs. 1 SGB II ist dann zu verneinen, wenn bereits bei Beginn der stationären Behandlungsphase gesichert davon ausgegangen werden kann, dass mit einer Arbeitsunfähigkeit von länger als sechs Monaten zu rechnen ist.

6. Das SGB II kennt keine Mindestgrenze der Hilfebedürftigkeit. Auch eine nur für einen Zeitraum von drei Wochen bestehende Hilfebedürftigkeit begründet einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

7. Bei einem nur dreiwöchigen Aufenthalt in (Rehabilitations-) Kliniken, dem von vornherein nicht der Plan einer wesentlich längeren Behandlungsdauer zugrunde lag, greift der aus § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II hervorgehende Anspruchsausschluss nicht (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II).

8. Es kann hier auch keine Addition der Zeiten der Inhaftierung (als Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II) mit den Zeiten der Klinikaufenthalte (als Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II) vertreten werden.

9. Die Ausschlussgründe nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II bzw. § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II sind jeweils getrennt zu betrachten.

10. Bei einer Unterbrechung der Freiheitsstrafe wird mit Wirkung der Aufnahme in die klinische Versorgung gemäß § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO der Strafvollzug in der Weise unterbrochen, dass die Zeit dieses stationären Aufenthalts nicht auf den Freiheitsentzug angerechnet wird. Während dieser Behandlungsphase greift deshalb der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II nicht.

11. Wenn es bei einem Straftäter an jeglichem Anknüpfungspunkt für die Aufrechterhaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I nach dem Eintritt einer langjährigen Haftstrafe fehlt, ist der Ort, in dem sich die JVA befindet, als der für die Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB II maßgebliche gewöhnliche Aufenthaltsort aufzufassen. Dies gilt gerade dann, wenn von vornherein feststeht, dass der Strafvollzug unmittelbar nach dem Abschluss der notwendigen stationären Behandlungsphase dort wieder fortgesetzt wird.

 
Hinweis: Zahlung von Hartz-IV-Leistungen bei Haftunterbrechung

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass ein Strafgefangener für die Dauer eines stationären Heilverfahrens außerhalb des Strafvollzuges einen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen hat.

Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/mbh/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190300637&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
 
Leitsatz ( Juris )
Der Leistungsausschluss wegen Aufenthalts in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung (§ 7 Abs 4 Satz 2 SGB II) gilt nicht, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 455 Abs 4 Satz 1 Nr 3 StPO für die Dauer eines außerhalb des Strafvollzugs durchgeführten stationären Heilverfahrens unterbrochen wird.

2. Bei der Berechnung der Dauer des Aufenthaltes im Krankenhaus (§ 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II) sind auch bei Strafgefangenen, deren Strafvollstreckung kurzzeitig nach § 455 Abs 4 Satz 1 Nr 3 StPO unterbrochen worden ist, nur die Zeiten der stationären Krankenhausbehandlung zu berücksichtigen. Die Zeiten des vorangegangenen oder nachfolgenden Strafvollzugs (als weiterer Ausschlussgrund nach § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II) sind nicht einzuberechnen.

3. Die dem Betroffenen von einem Krankenhaus oder von einer Rehabilitationsklinik zur Verfügung gestellte Vollverpflegung führt weder zum teilweisen Wegfall der Hilfebedürftigkeit noch zu einer Minderung des zu gewährenden Regelbedarfs nach § 20 SGB II.

4. Bei langjährig Strafgefangenen kann die jeweilige Justizvollzugsanstalt der für die örtliche Zuständigkeit des Leistungsträgers maßgebliche Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sein. In diesen Fällen bleibt die Justizvollzugsanstalt auch bei einer nur kurzfristigen Unterbrechung der Strafvollstreckung nach § 455 Abs 4 Satz 1 Nr 3 StPO der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205407&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2490/
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