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Eine gelegentliche Nutzung der Wohnung schließt Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II nicht aus. Sozialgericht Düsseldorf, Urt. v. 28.01.2019 - S 35 AS 859/17
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Die Kosten werden nicht etwa dadurch unangemessen, dass die Klägerin die Wohnung nur unregelmäßig und in einem Umfang nutzt, der erheblich unter dem üblichen Nut-zungsumfang einer Wohnung liegt.
2. § 22 SGB II unterstellt grundsätzlich immer die Notwen-digkeit einer (eigenen) Wohnung, so dass die Aufwendungen für eine Unterkunft auch nicht dadurch "unangemessen" im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden, dass die Anmietung einer Wohnung als nicht "unbe-dingt notwendig" erscheint, weil die Klägerin ebenso gut im Hause ihres geschiedenen Ehemanns (mit-)wohnen könnte.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205418&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2488/
Willi S
1. Die Kosten werden nicht etwa dadurch unangemessen, dass die Klägerin die Wohnung nur unregelmäßig und in einem Umfang nutzt, der erheblich unter dem üblichen Nut-zungsumfang einer Wohnung liegt.
2. § 22 SGB II unterstellt grundsätzlich immer die Notwen-digkeit einer (eigenen) Wohnung, so dass die Aufwendungen für eine Unterkunft auch nicht dadurch "unangemessen" im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden, dass die Anmietung einer Wohnung als nicht "unbe-dingt notwendig" erscheint, weil die Klägerin ebenso gut im Hause ihres geschiedenen Ehemanns (mit-)wohnen könnte.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205418&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2488/
Willi S
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