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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 19 März 2019 - 21:05

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Die Kosten werden nicht etwa dadurch unangemessen, dass die Klägerin die Wohnung nur unregelmäßig und in einem Umfang nutzt, der erheblich unter dem üblichen Nut-zungsumfang einer Wohnung liegt. 

2. § 22 SGB II unterstellt grundsätzlich immer die Notwen-digkeit einer (eigenen) Wohnung, so dass die Aufwendungen für eine Unterkunft auch nicht dadurch "unangemessen" im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden, dass die Anmietung einer Wohnung als nicht "unbe-dingt notwendig" erscheint, weil die Klägerin ebenso gut im Hause ihres geschiedenen Ehemanns (mit-)wohnen könnte.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205418&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2488/
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