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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 4 Dez 2018 - 8:09

entprechend der Erhöhung der Regelbedarfe nach dem SGB XII angepasst werden, hier bejahend.


Sozialgericht Stade, Urt. v. 13.11.2018 - S 19 AY 15/18 

Orientierungssatz ( Redakteur ) 



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=203559&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2442/
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