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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kein Einbau eines Aufzugs im Haus der Eltern eines schwerbehinderten Kindes auf Kosten des Sozialhilfeträgers bei vorhandenem Vermögen

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Kein Einbau eines Aufzugs im Haus der Eltern eines schwerbehinderten Kindes auf Kosten des Sozialhilfeträgers bei vorhandenem Vermögen  Empty Kein Einbau eines Aufzugs im Haus der Eltern eines schwerbehinderten Kindes auf Kosten des Sozialhilfeträgers bei vorhandenem Vermögen

Beitrag von Willi Schartema Do 20 Sep 2012 - 21:45

BSG, Urteil vom 20.09.2012, - B 8 SO 15/11 R -

Der Einbau eines Fahrstuhls, der es einem behinderten Kind ermöglichen
soll, sich innerhalb des Hauses zu bewegen bzw überhaupt das Haus zu
verlassen, ist keine privilegierte Eingliederungshil­femaßnahme nach
§ 92 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII.

Nach § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII bleibt vorhandenes Vermögen bei der
Hilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn
erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll,
völlig unberücksichtigt, und Einkommen wird nur bei den Kosten des
Lebensunterhalts berücksichtigt.


Die Vorschrift über die
Privilegierung von Vermögen findet bei behinderten noch nicht
ein­ge­schulten Men­schen keine Anwendung.


Systematisch macht die
Aufzählung der übrigen Fördermaß­nahmen in § 92 Abs 2 Satz 1 SGB XII
(heilpädagogische Maßnahmen für noch nicht eingeschulte Kinder;
angemes­sene Schulbildung; schulische Ausbildung für einen angemessenen
Beruf oder zur Ausbildung für eine sonstige ange­messene Tätig­keit,
wenn die Leistungen in besonderen Einrichtun­gen für behin­derte
Menschen er­bracht werden; medizinische Rehabilitation; Leistungen zur
Teilhabe am Arbeits­leben; Leistungen in anerkannten Werkstätten für
behinderte Menschen; Hilfen zum Erwerb prakti­scher Kenntnisse und
Fähigkeiten, soweit sie in besonderen teilstationären Einrichtungen für
behin­derte Menschen erbracht werden) deutlich, dass der Gesetzgeber
eine Einkommens- und Ver­mö­gensprivilegierung nur für spezifische
Fördermaßnahmen mit dem behinderten Kind vorgesehen hat, nicht jedoch
für Umbaumaßnahmen im Haus, die es erst ermöglichen, das Haus zu
verlassen und damit diese Fördermaßnahmen zu er­reichen.


BSG,Medieninformation Nr. 21/12 vom 20.09.2012

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/kein-einbau-eines-aufzugs-im-haus-der.html

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