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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Abziehbarkeit von Kosten für eine doppelte Haushaltsführung als notwendige Aufwendungen bei Unzumutbarkeit eines Umzugs LSG München, Beschluss v. 06.08.2018 – L 11 AS 712/18 NZB

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Beitrag von Willi Schartema Mo 20 Aug 2018 - 12:18

Leitsatz ( Juris )

Kosten für eine doppelte Haushaltsführung sind als notwendige Aufwendungen nur dann vom Einkommen abziehbar, wenn unter anderem ein Umzug dem Betroffenen unzumutbar ist; dabei handelt es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung.

Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-17812?hl=true
Quelle:    https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2397/
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