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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Aufhebung von Eingliederungsverwaltungsakten nach deren Erledigung LSG München, Urteil v. 14.05.2018 – L 11 AS 162/17
Leitsatz ( Juris )
1. Während eines laufenden Klageverfahrens gegen einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt ergehende weitere Verwaltungsakte mit gleichem Regelungsgegenstand für andere Zeiträume werden nicht zum Gegenstand des laufenden Verfahrens. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hat sich ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt erledigt, fehlt es im Zugunstenverfahren am Sachbescheidungsinteresse im Rahmen des Verwaltungsverfahren. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-13775?hl=true
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2387/
Willi S
1. Während eines laufenden Klageverfahrens gegen einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt ergehende weitere Verwaltungsakte mit gleichem Regelungsgegenstand für andere Zeiträume werden nicht zum Gegenstand des laufenden Verfahrens. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hat sich ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt erledigt, fehlt es im Zugunstenverfahren am Sachbescheidungsinteresse im Rahmen des Verwaltungsverfahren. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-13775?hl=true
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Willi S
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