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Zugeflossenes Kindergeld, welches als Einkommen auf die Bewilligung von SGB II-Leistungen angerechnet wurde, bleibt auch dann Einkommen, wenn die Bewilligung des Kindergeldes rückwirkend aufgehoben wird (vergleiche BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R).
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.06.2018 - L 34 AS 201/15
Orientierungssatz ( Redakteur )
Rechtstipp: vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 21. Juli 2017 – L 3 AS 125/17 B PKH; Hessisches LSG, Urteil vom 24. April 2013 – L 6 AS 376/1; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2012 – L 2 AS 5392/11.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200857&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: S. a. Dazu Leitsatz ( Juris )
Ist bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II steuerrechtliches Kindergeld als Einkommen angerechnet worden und wird die Festsetzung von Kindergeld nachträglich aufgehoben sowie das Kindergeld zurückgefordert, so kann der Leistungsberechtigte vom SGB II-Leistungsträger keine Freistellung von dieser Rückforderung verlangen. Die §§ 102 ff SGB X sind weder unmittelbar noch analog anwendbar. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2382/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
Rechtstipp: vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 21. Juli 2017 – L 3 AS 125/17 B PKH; Hessisches LSG, Urteil vom 24. April 2013 – L 6 AS 376/1; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2012 – L 2 AS 5392/11.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200857&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: S. a. Dazu Leitsatz ( Juris )
Ist bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II steuerrechtliches Kindergeld als Einkommen angerechnet worden und wird die Festsetzung von Kindergeld nachträglich aufgehoben sowie das Kindergeld zurückgefordert, so kann der Leistungsberechtigte vom SGB II-Leistungsträger keine Freistellung von dieser Rückforderung verlangen. Die §§ 102 ff SGB X sind weder unmittelbar noch analog anwendbar. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2382/
Willi S
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