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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Frage, ob ein ernstliches Mietzinsverlangen zwischen dem Vater des Antragstellers und dem Antragsteller besteht, woran nach der Anhörung des Antragstellers und Vernehmung des Vaters Zweifel bestehen, ist eine dringliche Notlage weder glaubhaft gemacht

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Beitrag von Willi Schartema Mi 27 Jun 2018 - 4:57

Sozialgericht Darmstadt, Beschluss v. 23.05.2018 - S 19 AS 309/18 ER
Orientierungssatz ( Redakteur )
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200596&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2378/
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