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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Do 8 Feb 2018 - 6:40

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 08.01.2018 - L 11 AS 868/17 NZB


Leitsatz ( Redakteur )

1. Keine Erstattungspflicht der Verwaltung besteht, wenn der Leistungsberechtigte sich aus freien Stücken die Leistung selbst beschafft hat und danach die Erstattung fordert (BT-Drs. 17/12036, Cool.

2. Dabei muss ggf. der Leistungsberechtigte dartun, aus welchen Gründen eine frühere Antragstellung nicht möglich oder zumutbar gewesen ist. Dies gilt auch Fällen, in denen geltend gemacht wird, dass Bedarfslagen (zu) kurzfristig aufgetreten sind. Die Klägerin aber hat bislang lediglich das Vorliegen einer Eil- bzw. Notsituation behauptet, jedoch nicht dargelegt, weshalb eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich gewesen ist, insbesondere nachdem es sich beim Nachhilfeunterricht um einen Zeitraum zu Schuljahresanfang gehandelt haben dürfte und eine Gefährdung der Klägerin nach den ersten Prüfungen nicht sofort ausgeglichen werden muss und kann.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197966&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2310/
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