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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz IV - Keine Auskunft übers Geld  Empty Hartz IV - Keine Auskunft übers Geld

Beitrag von Willi Schartema Di 21 Aug 2012 - 11:49

Vor dem
Landessozialgericht sind mehrere Normenkontrollverfahren zur Überprüfung
der in der Wohnaufwendungsverordnung (WAV) festgelegeten Mietobergrenze
anhängig.


Wird einzelne Normen
der WAV für unwirksam erachtet, dürften viele Leistungesberechtigte aus
dem SGB II und SGB XII einen höheren Anspruch auf Miete haben.




Wer seine Bewilligungbescheide
bestandskräftig werden liess (Monatsfrist zum Widerspruch verstrichen),
könnte Pech gehabt haben, wenn er nicht bis zur Verkündung der
Entscheidung einen Überprüfungsantrag gestellt hatte.


Am Dienstag verkündet
das Landessozialgericht ein Urteil, aus dem sich theeoretisch ein
Nachzahlungsanspruch für tausende Hartz-IV-und Sozialhilfe-Empfänger
ergeben könnte.


Denn nur, wer gegen
seinen Bescheid Widerspruch eingelegt hat, kann auch rückwirkend von
einer Neuregelung profitieren. Die zuständige Senatsverwaltung schweigt
sich dazu bislang aus, berichtete die TAZ






Quelle: http://www.taz.de/Hartz-IV/!99945/


Anmerkung: Das Team des Sozialrechtsexperten schließt sich der Meinung an, dass die WAV als unzulässig aufgehoben wird.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/hartz-iv-keine-auskunft-ubers-geld.html

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