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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Nach dem im SGB II grundsätzlich geltenden Monatsprinzip sind die Leistungen monatsweise zu berechnen, ausgehend von den Bedarfen und dem zufließenden Einkommen im jeweiligen Monat. Nach der im SGB II anzuwendenden modifizierten Zuflusstheorie ist vom

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Beitrag von Willi Schartema Mo 11 Dez 2017 - 13:00

tatsächlichen Zufluss der Einnahme auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss angeordnet (letztens etwa BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R -Arbeitgeberdarlehen- RdNr 21 mwN).


BSG, Urteil v. 07.12.2017 - B 14 AS 8/17 R

Kurzfassung:


Rechtliche Sonderregelungen für den Zufluss von Unterhalt ähnlich wie für ein Erbe (vgl bei diesem § 1922 Abs 1 BGB) bestehen nicht. Demgemäß sind mangels tatsächlichen Zuflusses keine Unterhaltszahlungen im strittigen August als Einkommen der Kläger zu berücksichtigen, insbesondere nicht die Unterhaltszahlungen im Juli vorher und im September nachher.

Aus § 44 SGB X folgt nichts anderes. Selbst wenn der Beklagte die Leistungen vorläufig erbracht hätte, wäre keine Saldierung über die einzelnen Monate hinweg zulässig gewesen (BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 18/16 R -Monatsprinzip und abschließende Entscheidung-), aber eine Berücksichtigung aller Einkommen im jeweiligen Monat.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14784
Quelle:            http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2282/
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