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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zum Vorliegen von einer eheähnlichen Gemeinschaft ( hier vorliegend) - gemeinsamer Umzug, gemeinsamer Mietvertrag, Stundung der Miete durch Frau M, gelegentlicher gemeinsamer Sex - Zum Einstandswillen bei Partnern und Annahme einer Bedarfsgemeinschaft

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Beitrag von Willi Schartema Di 12 Sep 2017 - 14:22

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil v. 24.07.2017 - L 7 AS 462/17 B ER


Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung (SOS-Kinderdorf) schließt Leistungen nach dem SGB II aus ( (LSG NRW Urteil vom 07.09.2015, L 19 AS 2096/13 Rz 40 unter Bezugnahme auf BSG Urteil vom 16.04.2013, B 14 AS 81/12 R).

Leitsatz ( Juris )


1 Werden bei Partnern Unterstützungsleistungen tatsächlich erbracht, genügt ein schlichtes Bestreiten des Einstandswillen nicht, um die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft zu widerlegen. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)

2 Für die Beantwortung der Frage nach einer Einstandsgemeinschaft kann nicht nur auf unmittelbar gewährte Unterstützungen abgestellt werden. Auch die Gewährung mittelbarer Unterstützungen, bei denen eine Rückgewährung durch den Hilfebedürftigen nicht zu erwarten ist, kann einen Einstandswillen begründen. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194946&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2242/
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