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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Vom Arbeitgeber erstattete Aufwendungen für Verpflegungemehraufwand werden als Einkommen bei Hartz 4 voll angerechnet.

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Vom Arbeitgeber erstattete Aufwendungen für Verpflegungemehraufwand werden als Einkommen bei Hartz 4 voll angerechnet.  Empty Vom Arbeitgeber erstattete Aufwendungen für Verpflegungemehraufwand werden als Einkommen bei Hartz 4 voll angerechnet.

Beitrag von Willi Schartema Mi 25 Jul 2012 - 11:50

Stellt das bayerische Landessozialgericht in seiner Entscheidung vom
31.01.2012 klar. Seit dem 01.01.2011 sind nur noch zweckgebundene
Leistungen, die aufgrund einer öffentlich rechtlichen Vorschrift
geleistet werden von der Einkommensanrechnung ausgenommen. Hierzu zählen
die Verpflegungsmehraufwendungen nicht.




1. InstanzSozialgericht Augsburg S 17 AS 1418/10 29.03.2011
2. InstanzBayerisches Landessozialgericht L 7 AS 323/11 NZB 31.01.2012
3. Instanz
SachgebietGrundsicherung für Arbeitsuchende
EntscheidungI. Die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des
Sozialgerichts Augsburg vom 29. März 2011, Az.: S 17 AS 1418/10 wird
zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
von Rechtsanwalt B., A-Stadt, für das Beschwerdeverfahren wird
abgelehnt.



Gründe:


I.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Bf) begehren höhere Leistungen für
September 2010 insoweit, als bei der Einkommensanrechnung des Bf zu 2)
der in der Gehaltsbescheinigung als "Verpflegungsmehraufwand"
ausgewiesene Teilbetrag von 102,00 Euro nicht als Einkommen zu
berücksichtigen sei.
Mit Urteil vom 29.03.2011 wies das Sozialgericht Augsburg die gegen den
Bescheid vom 20.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
15.011.2010 gerichtete Klage ab. Der "Verpflegungsmehraufwand" sei als
Einkommen beim Bf zu 2) zu berücksichtigen. Beim Verpflegungsmehraufwand
handle es sich um keine zweckbestimmte Einnahme, die anrechnungsfrei
bleiben könne. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des BSG. Selbst
wenn man abweichend hiervon mit der Rechtsprechung des LSG Sachsen davon
ausginge, dass eine Zweckbindung vorliegen könne, so sei dies nur in
dem Umfang der Fall, in dem die zweckentsprechende Verwendung
nachgewiesen werde (so auch LSG Sachsen, Urteil 21.9.2010 L 7 AS 395/10 B). Hierfür habe der Bf zu 2) nichts vorgetragen; er habe nicht einmal die Pauschale nach § 6 Abs 3 Alg-II-VO geltend gemacht.
Hiergegen haben die Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht
eingelegt und Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter
Beiordnung von Rechtsanwalt B., A-Stadt, beantragt. Die Frage, ob
Verpflegungsmehraufwendungen zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II a.F. seien, habe grundsätzliche Bedeutung.

II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung nach § 144
Abs. 2 Satz 1 SGG ist schon deshalb zu verneinen, weil sich die
Rechtslage im Hinblick auf den Einkommensbegriff seit 01.01.2011
geändert hat. Insoweit ist keine Rechtsfrage mehr erkennbar, die für die
Zukunft noch geklärt werden müsste. Besondere Umstände, die eine
Klärung der alten Rechtslage noch notwendig erscheinen lassen (vgl
Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer, SGG, 9. Auflage 2009 § 160
Rz 14f), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Nach der neuen Rechtslage ist die Frage der Zweckbindung nur noch nach § 11a Abs 3 SGB II relevant. Nicht zu berücksichtigen als Einkommen sind dann nach § 11a
Abs 3 Satz 1 SGB II lediglich "Leistungen, die aufgrund
öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten
Zweck erbracht werden" (weitergehende Berücksichtung allerdings in
besonderen, gesetzlich nach § 11a
Abs 3 Satz 1 SGB II vorgesehenen Fällen). Die Berücksichtung von
öffentlich-rechtlich zweckbestimmten Einnahmen als Einkommen erfolgt
dann nur insoweit, als diese Einnahmen und die Leistungen nach dem SGB
II im Einzelfall demselben Zweck dienen. Verpflegungsmehraufwand wird
vom Arbeitgeber - wie auch im konkreten Fall - regelmäßig privat und
ohne öffentlich-rechtliche Zweckbindung gezahlt.
Eine Zweckbindung bewirkt im Übrigen nicht, dass es sich wegen der
Zweckbindung schon gar nicht um Einkommen handelt. Schon aus der
Überschrift des § 11a SGB II
"Nicht zu berücksichtigendes Einkommen" ergibt sich, dass auch bei einer
Zweckbestimmung für bestimmte Einnahmen diese auf jeden Fall
"Einkommen" iS von § 11 SGB II sind, die dann im gesetzlich jetzt genau umrissenen Rahmen allerdings ggf nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.
Erst recht stellt ein ausbezahlter "Verpflegungsmehraufwand" Einkommen
dar. Dies ergibt sich insbesonder daraus, dass die in § 6 Abs 3
Alg-II-VO vorgesehen Abzugspauschale für Verpflegungsmehraufwand nur
dann überhaupt sinnvoll ist, wenn eine entsprechende Einnahme auch
relevantes Einkommen darstellt. Demgemäß wird auch eine vom Arbeitgeber
als Sachleistung bereitgestellte Verpflegung als Einnahme gewertet, vgl §
2 Abs 5 Alg-II-VO in der jetzigen Fassung.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass die Entscheidung des SG rechtskräftig ist, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Bf mit ihren Begehren erfolglos blieben.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist mangels Erfolgsaussichten - Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG liegen, wie oben dargelegt, nicht vor - abzulehnen, § 73 a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

Bay LSG 31.01.2012 L 7 AS 323/11 NZB




Anmerkung: Der Arbeitgeber muss nur seinem Arbeitnehmer den richtigen Aufwand erstatten, damit dieser nicht auf Hartz 4 angerechnet werden kann. Erstattet der Arbeitgeber die Fahrkosten zur Arbeit dürfte eine Anrechnung nicht möglich sein.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153610&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/vom-arbeitgeber-erstattete-aufwendungen.html

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