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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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grundsicherung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung - Leistungsausschluss wegen Bezugs einer russischen Altersrente - grob fahrlässige Nichtangabe des Einkommens - kein Ausschluss der Rückabwicklung durch Erfüllungswirkung - kein  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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grundsicherung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung - Leistungsausschluss wegen Bezugs einer russischen Altersrente - grob fahrlässige Nichtangabe des Einkommens - kein Ausschluss der Rückabwicklung durch Erfüllungswirkung - kein  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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grundsicherung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung - Leistungsausschluss wegen Bezugs einer russischen Altersrente - grob fahrlässige Nichtangabe des Einkommens - kein Ausschluss der Rückabwicklung durch Erfüllungswirkung - kein  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung - Leistungsausschluss wegen Bezugs einer russischen Altersrente - grob fahrlässige Nichtangabe des Einkommens - kein Ausschluss der Rückabwicklung durch Erfüllungswirkung - kein

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Beitrag von Willi Schartema Di 8 Aug 2017 - 16:23

 Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegenüber dem Sozialhilfeträger wegen dessen Unkenntnis von der Leistungspflicht
LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 31.01.2017 - L 4 AS 38/14 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 14 AS 5/17 R

Der Umstand, dass sich der Klägerin entsprechende Nachfragen zum gemeinten Renteneinkommen nicht aufgedrängt haben, und sie dementsprechend auch bei ihrer Vorsprache beim Jobcenter auch nicht nachgefragt hat, macht die Nichtangabe des laufenden Renteneinkommens grob fahrlässig (vgl. zu den Sorgfaltspflichten ausländischer Antragsteller: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Dezember 2000, L 5 AL 4372/00; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Mai 2009, L 3 AL 3823/06 ).

Leitsatz ( Juris )


1. Unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache stehen dem Vorwurf eines Sorgfaltspflichtverstoßes bei unvollständigen Angaben in Antragsformularen grundsätzlich nicht entgegen. Sprachunkundige müssen sich ggf. durch Hinzuziehung eines Übersetzers hinreichende Klarheit vom Inhalt der Formulare verschaffen. Lassen sie sich den Inhalt nicht vollständig und nur kusorisch übersetzen und weisen sie gegenüber der Behörde nicht auf bestehende Sprach- und/oder Verständnisprobleme hin, begründet dies bei gebildeten und in Behördenangelegenheiten nicht ungeübten Personen in der Regel den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit iSv § 45 Abs 2 Nr 2 SGB X.

2. Die in Leistungsfällen von der Rechtsprechung über § 16 SGB I vorgenommene Einschränkung des Kenntnisgrundsatzes (§ 18 SGB XII) lässt sich auf Erstattungsfälle nicht mit der Folge der Unanwendbarkeit von § 105 Abs 3 SGB X übertragen (vgl: BVerwG, Urt v 2. Juni 2005, 5 C 30/04, juris). Dies entspricht dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik als Ausnahmevorschrift und dem gesetzgeberischen Willen zu § 105 Abs 3 SGB X.
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191945&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2227/
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