Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Zur Minderung von Übergangsgeld für eine stufenweise Wiedereingliederung um den Erwerbstätigenfreibetrag. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Zur Minderung von Übergangsgeld für eine stufenweise Wiedereingliederung um den Erwerbstätigenfreibetrag. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Zur Minderung von Übergangsgeld für eine stufenweise Wiedereingliederung um den Erwerbstätigenfreibetrag. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Zur Minderung von Übergangsgeld für eine stufenweise Wiedereingliederung um den Erwerbstätigenfreibetrag. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Zur Minderung von Übergangsgeld für eine stufenweise Wiedereingliederung um den Erwerbstätigenfreibetrag. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Zur Minderung von Übergangsgeld für eine stufenweise Wiedereingliederung um den Erwerbstätigenfreibetrag. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Zur Minderung von Übergangsgeld für eine stufenweise Wiedereingliederung um den Erwerbstätigenfreibetrag. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Zur Minderung von Übergangsgeld für eine stufenweise Wiedereingliederung um den Erwerbstätigenfreibetrag. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Zur Minderung von Übergangsgeld für eine stufenweise Wiedereingliederung um den Erwerbstätigenfreibetrag. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Zur Minderung von Übergangsgeld für eine stufenweise Wiedereingliederung um den Erwerbstätigenfreibetrag. EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

April 2024
MoDiMiDoFrSaSo
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930     

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Zur Minderung von Übergangsgeld für eine stufenweise Wiedereingliederung um den Erwerbstätigenfreibetrag.

Nach unten

Zur Minderung von Übergangsgeld für eine stufenweise Wiedereingliederung um den Erwerbstätigenfreibetrag. Empty Zur Minderung von Übergangsgeld für eine stufenweise Wiedereingliederung um den Erwerbstätigenfreibetrag.

Beitrag von Willi Schartema Di 11 Jul 2017 - 8:31

BSG, Urteil v. 05.07.2017 - B 14 AS 27/16 R

Leitsatz ( Redakteur )

Das gezahlte Übergansgeld (Übg) war nicht um den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs 3 SGB II zu bereinigen, indes begründet die stufenweise Wiedereingliederung einen Mehrbedarf des Klägers nach § 21 Abs 4 SGB II.

Hinweis Gericht

Auch wenn es schon im Februar 2014 für die stufenweise Wiedereingliederung erbracht worden sein sollte, handelt es sich nicht um Einkommen aus Erwerbstätigkeit iS von § 11b Abs 3 SGB II.

Erwerbstätig ist, wer unter Einsatz und Verwertung seiner Arbeitskraft eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen (vgl BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 21). Daran fehlt es während der stufenweisen Wiedereingliederung, weil sie Arbeitsunfähigkeit voraussetzt und die Leistungsberechtigten ihre bisherige Tätigkeit nur teilweise verrichten können (§ 28 Halbsatz 1 SGB IX). Deshalb tritt das Übg auch während einer stufenweisen Wiedereingliederung nicht derart an die Stelle des Erwerbseinkommens, wie das in der Rechtsprechung des BSG für die Gewährung von Insolvenzgeld (InsG) und Kurzarbeitergeld (Kug) angenommen wird (vgl BSG vom 13.5.2009 – B 4 AS 29/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 22 zum InsG und BSG vom 14.3.2012 - B 14 AS 18/11 R - SozR 4-4200 § 30 Nr 2 zum Kug).

Indes begründet die stufenweise Wiedereingliederung einen Mehrbedarf des Klägers nach § 21 Abs 4 SGB II.
Auch wenn Feststellungen zu einem ihm zuerkannten GdB nicht getroffen worden sind, ist der Kläger schon seiner Niereninsuffizienz mit Peritonealdialyse wegen ein behinderter Mensch iS von § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX. Nimmt jedenfalls ein behinderter Mensch in diesem Sinne eine Tätigkeit zur stufenweisen Wiedereingliederung im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme nach § 28 SGB IX auf, dann erbringt der zuständige Träger grundsicherungsrechtlich eine sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben iS von § 21 Abs 4 Satz 1 Var 2 SGB II, sofern es nicht an der in der Rechtsprechung insoweit vorausgesetzten Regelförmigkeit fehlt (vgl nur BSG vom 5.8.2015 - B 4 AS 9/15 R - RdNr 19 ff), wofür hier nichts spricht. Dass die von dem zuständigen Rehabilitationsträger während der Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX zu erbringenden Sachleistungen medizinischer Art sind ("sollen die medizinischen ... Leistungen ... erbracht werden") und sie daher systematisch der medizinischen Rehabilitation zugeordnet sind, steht dem nicht entgegen.

Aus der Bedarfsperspektive des behinderten Menschen ist vielmehr entscheidend, dass seine Teilnahme an der regelförmigen Maßnahme am Arbeitsplatz ungeachtet der regelmäßig medizinischen Rehabilitationsziele in der für § 21 Abs 4 SGB II vorausgesetzten typisierenden Betrachtungsweise einerseits bei ihm besondere, vom Regelbedarf nicht erfasste Bedarfe auslösen kann und sie andererseits darauf abzielt, seine beeinträchtigte Fähigkeit zur Verwertung seiner Arbeitskraft wiedergewinnen und einen geeigneten Platz im Arbeitsleben wieder erlangen zu können. Insoweit unterscheidet sich die Bedarfslage bei der medizinischen Rehabilitation in der besonderen Form der am Arbeitsplatz durchgeführten stufenweisen Wiedereingliederung nicht so sehr von der bei einer Teilhabeleistung nach § 33 SGB IX, dass es unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten gerechtfertigt erschiene, diese Gruppe von Rehabilitanden anders zu stellen als die Teilnehmer von vorrangig berufsbezogenen Maßnahmen (anders dagegen zur psychotherapeutischen Behandlung als medizinischer Akutbehandlung BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 3/10 R  - SozR 4-4200 § 21 Nr 11).
 
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14634
 Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2217/
Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Zur Minderung von Übergangsgeld für eine stufenweise Wiedereingliederung um den Erwerbstätigenfreibetrag.
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - besondere Härte - unangemessenes Hausgrundstück - Zuschuss statt Darlehen - Wiedereingliederung in Arbeit - oder eine stufenweise Wiedereingliederung iS von § 28 SGB IX
» Das Jobcenter darf eine Minderung des Arbeitslosengeldes II auch auf den Verstoß gegen eine durch einen Eingliederungsverwaltungsakt festgelegte Pflicht verfügen. Dies ist seit dem 1. April 2011 im Gesetz ausdrücklich klargestellt worden. ?
» Personen, die eine von einem Träger der Sozialversicherung – hier Berufsgenossenschaft – finanzierte Umschulung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben absolvieren und Übergangsgeld erhalten, sind versicherungspflichtig gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 SGB III,
» Die Voraussetzungen für eine Minderung des Arbeitslosengeldes II um 100 Prozent liegen nicht vor.

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten