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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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 Das Ziel von Meldeaufforderung (§ 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II) besteht nicht darin, über eine hohe Anzahl von Meldeversäumnissen den Anspruch der meldepflichtigen Personen auf Arbeitslosengeld II zu mindern oder gar zu beseitigen. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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 Das Ziel von Meldeaufforderung (§ 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II) besteht nicht darin, über eine hohe Anzahl von Meldeversäumnissen den Anspruch der meldepflichtigen Personen auf Arbeitslosengeld II zu mindern oder gar zu beseitigen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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 Das Ziel von Meldeaufforderung (§ 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II) besteht nicht darin, über eine hohe Anzahl von Meldeversäumnissen den Anspruch der meldepflichtigen Personen auf Arbeitslosengeld II zu mindern oder gar zu beseitigen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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 Das Ziel von Meldeaufforderung (§ 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II) besteht nicht darin, über eine hohe Anzahl von Meldeversäumnissen den Anspruch der meldepflichtigen Personen auf Arbeitslosengeld II zu mindern oder gar zu beseitigen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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 Das Ziel von Meldeaufforderung (§ 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II) besteht nicht darin, über eine hohe Anzahl von Meldeversäumnissen den Anspruch der meldepflichtigen Personen auf Arbeitslosengeld II zu mindern oder gar zu beseitigen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mi 24 Mai 2017 - 7:14

Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 10. März 2017 (Az.: S 41 AS 130/17 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


2. Es handelt sich bei den §§ 31 bis 32 SGB II nicht um Strafvorschriften, nach denen aufgrund eines bestimmten schuldhaften Verhaltens bestimmte Strafen „verhängt“ werden, sondern um die gesetzlichen Folgen von Obliegenheitsverletzungen, weil von den Jobcentern die Durchsetzung einer Meldeaufforderung nicht mit den Mitteln des Verwaltungszwangs vollstreckt werden darf.

3. Wenn das Jobcenter bereits beim Erlass eines auf § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II gestützten Minderungsbescheids davon auszugehen hatte, das das Ziel, das mit einem solchen Bescheid erreicht werden sollte – nämlich die Bewirkung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – nicht (mehr) erreicht werden konnte, dann ist von einer Rechtswidrigkeit dieses Minderungsbescheids auszugehen.
 Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2196/
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