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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die drei Wochen Frist im Krankenkassenrecht

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Beitrag von Willi Schartema Mo 20 März 2017 - 17:05

Im SGB V gilt: Wenn gesetzliche Krankenversicherungen zu spät über Leistungsanträge ihrer Mitglieder entscheiden, ist die Rechtslage eindeutig: Die beantragte Behandlung gilt in solchen Fällen als genehmigt. Dabei gibt es zwei Fristen: In normalen Fällen muss die gesetzliche Krankenkasse innerhalb von drei Wochen entscheiden. Muss ein Gutachten eingeholt werden, innerhalb von fünf Wochen. Andernfalls muss sie die beantragte Behandlung bezahlen. Das hat jüngst nochmal das SG Trier entschieden: http://tinyurl.com/llsrvno
Einen guten Überblick dazu gibt es hier:  http://tinyurl.com/k7hg496

Für die Praxis bedeutet dies, dass Anträge bei der GKV immer mit Zugangsbeweis, möglichst schriftlich gestellt werden sollten!
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2159/
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