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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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 Von einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist bei einem Empfänger von Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII auszugehen, wenn dieser Person parallel auch Leistungen nach dem Wohngeldgesetz  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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 Von einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist bei einem Empfänger von Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII auszugehen, wenn dieser Person parallel auch Leistungen nach dem Wohngeldgesetz  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Von einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist bei einem Empfänger von Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII auszugehen, wenn dieser Person parallel auch Leistungen nach dem Wohngeldgesetz

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Beitrag von Willi Schartema So 5 März 2017 - 18:02

(WoGG) bewilligt werden. Diese Hilfe ist zweckidentisch mit Leistungen der Sozialhilfe, soweit die öffentliche Fürsorge ebenfalls Aufwendungen für die Unterkunft übernimmt.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Februar 2017 (Az.: L 15 SO 252/16.B PKH):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel

2. Eine Empfängerin von aufstockend zu ihrer Rente gemäß den §§ 41 ff. SGB XII bewilligten Leistungen muss sich aber nicht vom Sozialhilfeträger auf die Inanspruchnahme von Wohngeld verweisen lassen. Es handelt sich hier um keine im Verhältnis zur Sozialhilfe vorrangige Leistung.
3. Der aus § 2 Abs. 1 SGB XII hervorgehende „Nachranggrundsatz“ stellt keine eigenständige Ausschlussnorm dar, wenn andere Leistungen tatsächlich nicht erbracht werden.
4. Entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WoGG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG ist lediglich der gleichzeitige Bezug von Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft (§ 35 SGB XII) sowie von Wohngeld ausgeschlossen.
 Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2150/
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