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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Leistungen der Sozialhilfe für bulgarische Antragsteller - Die in § 23 Abs.3 Satz 1 SGB XII in der bis zum 28.12.2016 geltenden Fassung enthaltenen Leistungsausschlüsse erfassen auch die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Empty Keine Leistungen der Sozialhilfe für bulgarische Antragsteller - Die in § 23 Abs.3 Satz 1 SGB XII in der bis zum 28.12.2016 geltenden Fassung enthaltenen Leistungsausschlüsse erfassen auch die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII

Beitrag von Willi Schartema Sa 18 Feb 2017 - 14:40

Sozialgericht Dortmund, Beschluss v. 31.01.2017 -S 62 SO 628/16 ER

Leitsatz ( Juris )

1. Die in § 23 Abs.3 Satz 1 SGB XII in der bis zum 28.12.2016 geltenden Fassung enthaltenen Leistungsausschlüsse erfassen auch die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.

2. Die in den §§ 23 Abs.3 Satz 3 bis 6 SGB XII, 23 Abs.3 a SGB XII in der seit dem 29.12.2016 geltenden Fassung geregelten Überbrückungsleistungen und Hilfen zur Rückreise stellen im Verhältnis zu den laufenden Leistungen nach dem SGB XII ein „aliud“ dar. Ein nur auf die Gewährung laufender Leistungen nach dem SGB XII gerichtetes Begehren beinhaltet nicht automatisch auch ein hilfsweise auf die Gewährung dieser Leistungen gerichtetes Begehren als „minus“. Ohne eine ausdrückliche Erklärung des Klägers sind die Leistungen gemäß den §§ 23 Abs.3 Satz 3 Satz 3 bis 6, Abs.3a SGB XII in einem auf die Gewährung laufender Leistungen gerichteten gerichtlichen Verfahren nicht zu prüfen oder hilfsweise zuzusprechen.

3. Dass der Gesetzgeber mit dem Leistungsausschluss für EU-Ausländer, die ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ableiten, den Nachrang des deutschen Sozialleistungssystems gegenüber dem des Herkunftslandes normiert, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua = BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2. Die Situation eines Asylbewerbers ist nicht mit der eines EU-Bürgers vergleichbar. Während ein Asylbewerber, der sich auf eine politische Verfolgung in seinem Heimatland beruft, regelmäßig nicht in sein Herkunftsland zurückkehren kann, ist dies dem EU-Bürger, der von seinem Freizügigkeitsrecht zum Zweck der Arbeitsuche Gebrauch gemacht hat und in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, grundsätzlich ohne Weiteres möglich.

5. Jedenfalls seit dem 29.12.2016 kann der vorstehenden Argumentation auch nicht mehr mit der Begründung entgegengetreten werden, dass dem vom Leistungsausschluss erfassten Ausländer die Rückkehr in das Heimatland nur mit einer längerfristigen Planung und unter Inanspruchnahme gegebenenfalls nicht vorhandener finanzieller Mittel möglich sei. § 23 Abs.3a SGB XII sieht nämlich nunmehr ausdrücklich eine Übernahme der angemessenen Kosten der Rückreise durch den Sozialhilfeträger vor. Für den angemessenen Zeitraum bis zur Rückreise sind gemäß den § 23 Abs.3 Satz 3 bis 6 SGB XII Überbrückungsleistungen zu gewähren.

6. Für eine Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren besteht nur dann Raum, wenn dem erkennenden Spruchkörper eine Klärung der Sach- und Rechtslage in der in diesem Verfahren zur Verfügung stehenden Zeitspanne nicht möglich ist.

7. Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Ihr Geltungsanspruch über den Einzelfall hinaus beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist der Rechtsprechung der an diesem Verfahren nach dem Willen des Gesetzgebers gar nicht beteiligten Revisionsinstanz keine weitergehende Bindungswirkung einzuräumen, als ihr im Übrigen zukommt. Im Übrigen kann nicht von einer gefestigten Rechtsprechung ausgegangen werden, solange noch gar keine einschlägige Rechtsprechung eines mit dem maßgeblichen Rechtsgebiet befassten Senats eines letztinstanzlichen Gerichts vorliegt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190324&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2144/
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