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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Umstritten ist der Abzug einer Hundehaftpflichtversicherung vom zu berücksichtigenden Einkommen.

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einkommen - Umstritten ist der Abzug einer Hundehaftpflichtversicherung vom zu berücksichtigenden Einkommen.  Empty Umstritten ist der Abzug einer Hundehaftpflichtversicherung vom zu berücksichtigenden Einkommen.

Beitrag von Willi Schartema Sa 18 Feb 2017 - 12:59

BSG, Urt. v. 08.02.2017 - B 14 AS 10/16 R


Kein zusätzliches Hartz IV für Hundehaftpflicht - Beiträge zu einer durch ein Landeshundegesetz gesetzlich vorgeschriebenen Hundehaftpflichtversicherung sind nicht als Versicherungsbeiträge nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II vom zu berücksichtigenden Einkommen abzuziehen.

Hinweis Geric
ht

Hartz-IV-Aufstocker bekommen für eine Hundehaftpflichtversicherung nicht mehr Geld. Dies gilt auch, wenn die Versicherung nach Landesrecht Pflicht ist.

Der Gesetzgeber habe damit den normalen Lebensunterhalt und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen wollen, nicht aber das Hobby der Hundehaltung, hieß es.

Anderes gelte daher nur, wenn Hartz-IV-Aufstocker ihren Hund aus beruflichen Gründen benötigen.
Quelle:  http://www.donaukurier.de/nachrichten/panorama/Deutschland-Soziales-Tiere-Justiz-Kein-zusaetzliches-Hartz-IV-fuer-Hundehaftpflicht;art154670,3322989  und Hinweis: S. a. : Pressemitteilung 3/2017 vom 8. Februar 2017 - Kein höheres Arbeitslosengeld II wegen Hundehaftpflichtversicherung: http://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Pressemitteilungen/2017/Pressemitteilung_2017_03.html
 Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2144/
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