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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 23 Jan 2017 - 10:44

Besonderheit im Sozialrecht
Die Untätigkeitsklage ist eine Besonderheit im Sozialrecht. Diese Klage kann man bei dem für seinen Wohnort zuständigen Sozialgericht einreichen. Somit betrifft diese Untätigkeitsklage alle Angelegenheiten, wofür das Sozialgericht zuständig ist. Hierzu gehören Streitigkeiten mit den gesetzlichen Rentenversicherungen, Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, Arbeitslosenversicherung, Berufsgenossenschaften, jedoch auch Streitigkeiten mit den Versorgungsämtern (Schwerbehinderung), Jobcentern (SGB II – Leistungen) und Grundsicherungsämtern (SGB XII – Leistungen).
Leistungsträger überschreitet gesetzliche Bearbeitungsfrist
Nach dem Gesetz muss der Sozialleistungsträger über einen Antrag innerhalb von sechs Monaten und über einen Widerspruch innerhalb von drei Monaten entscheiden. Dies soll gewährleisten, dass zeitnah über die Anträge und Widersprüche entschieden wird, da gerade bei Sozialleistungen die spätere Erbringung häufig den eigentlichen Sinn verfehlt. Beispielsweise nutzt es dem Schwerbehinderten wenig, wenn er erst nach Jahren rückwirkend einen Grad der Behinderung von 50 Prozent zugesprochen bekommt. Innerhalb dieser Bearbeitungszeit könnten die Nachteilsausgleiche, wie auch beispielsweise der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte noch nicht genutzt werden.
Ausnahmsweise längere Bearbeitungszeiten
weiter und Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/untaetigkeitsklage-beim-sozialgericht-fachanwalt-fuer-arbeitsrecht-sozialrecht-medizinrecht_096467.html 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2134/
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