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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Frage, ,ob eine Lebensversicherung des Klägers, welche er zur Finanzierung eines Platzes im Alten-/Pflegeheim nutzen wollte, als Vermögen einzusetzen war.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.03.2016 - L 9 SO 475/14 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. : B 8 SO 1/17 R
Eine Härte i.R.d. § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII ist dann abzulehnen, wenn - wie hier - noch jahrelang weitere Prämienzahlungen i.R.d. Lebensversicherungsvertrages hätte geleistet werden müssen und so noch keine sozialhilferechtlich schutzwürdige Vermögenssubstanz angesammelt worden ist.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Verwertung der Lebensversicherung bedeutet für den Kläger keine Härte gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII.
2. Ein Ausschluss der Härte ist schon deswegen anzunehmen, weil beim Kläger ein dauerhafter Hilfebedarf besteht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2134/
Willi S
Eine Härte i.R.d. § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII ist dann abzulehnen, wenn - wie hier - noch jahrelang weitere Prämienzahlungen i.R.d. Lebensversicherungsvertrages hätte geleistet werden müssen und so noch keine sozialhilferechtlich schutzwürdige Vermögenssubstanz angesammelt worden ist.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Verwertung der Lebensversicherung bedeutet für den Kläger keine Härte gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII.
2. Ein Ausschluss der Härte ist schon deswegen anzunehmen, weil beim Kläger ein dauerhafter Hilfebedarf besteht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2134/
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