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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Frage, ,ob eine Lebensversicherung des Klägers, welche er zur Finanzierung eines Platzes im Alten-/Pflegeheim nutzen wollte, als Vermögen einzusetzen war.

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Beitrag von Willi Schartema Mo 23 Jan 2017 - 10:33

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.03.2016 - L 9 SO 475/14 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. : B 8 SO 1/17 R


Eine Härte i.R.d. § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII ist dann abzulehnen, wenn - wie hier - noch jahrelang weitere Prämienzahlungen i.R.d. Lebensversicherungsvertrages hätte geleistet werden müssen und so noch keine sozialhilferechtlich schutzwürdige Vermögenssubstanz angesammelt worden ist.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Die Verwertung der Lebensversicherung bedeutet für den Kläger keine Härte gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII.

2. Ein Ausschluss der Härte ist schon deswegen anzunehmen, weil beim Kläger ein dauerhafter Hilfebedarf besteht.
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2134/
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