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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialrechtliche Infos von Frieder Claus: Neue gesetzliche Regelungen ab Januar 2017 SGB XII Schonvermögen 5000 €

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Beitrag von Willi Schartema Do 19 Jan 2017 - 13:28

Auch der Kollege Frieder Claus von der  Unabhängigen Hartz-IV-Beratung, Heimstatt Esslingen, hat ein Änderungsblatt zusammengestellt.
Hierbei möchte ich zwei Dinge hervorheben:
1. Unbilligkeitsverordnung bzgl. Zwangsverrentung, alles weitere hat Frieder dargestellt
und 2. geplante Änderungen beim Schonvermögen im SGB XII.
Derzeit gilt ein Schonvermögen in der Sozialhilfe von 1.600 / 2.600 € , das soll einheitlich auf 5.000 € auf jeden SGB XII-Bezieher + 500 € für jede unterhaltene Person angehoben werden. Der Bundestag hat das zuständige Ministerium (BMAS) per Entschließungsantrag aufgefordert, die Sätze entsprechend anzuheben.
Diese Entschließung ist von Frau Nahles
(irgendwie nicht anders zu erwarten), als zuständige Arbeitsministerin und Verordnungsgeber, bislang jedoch noch nicht umgesetzt worden.  Den Bundestags Entschließungsantrag vom 20.11.2016 gibt es hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/105/1810528.pdf  , dort Ziff. III, Seite 5 +6   
Hier geht es nun zum Papier von Frieder:  http://www.harald-thome.de/media/files/Frieder-Claus-10.01.2017.pdf

Daher nochmal der deutliche Hinweis: derzeit gilt beim Schonvermögen im SGB XII weiterhin 1.600 / 2.600 €, wenn hier Änderungen eintreten, werde ich darüber informieren (die Betonung liegt auf  wenn!).

Auch Tacheles fordert das BMAS auf, die Schonvermögensgrenzen im SGB XII auf dem Müllhaufen der Geschichte zu entsorgen!


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2131/
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