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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine nicht erteilte Zustimmung zur Ortsabwesenheit ersetzt werden kann ( hier bejahend ) )

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ortsabwesenheit - Zur Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine nicht erteilte Zustimmung zur Ortsabwesenheit ersetzt werden kann ( hier bejahend ) ) Empty Zur Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine nicht erteilte Zustimmung zur Ortsabwesenheit ersetzt werden kann ( hier bejahend ) )

Beitrag von Willi Schartema Mo 9 Jan 2017 - 17:50

SG Dortmund, Urteil v. 16.12.2016 - S 19 AS 3947/16 - Berufung zugelassen


Es ist inzident im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Aufhebung - oder Bewilligungsentscheidung zu überprüfen, ob die Zustimmung zu erteilen gewesen wäre ( vgl. LSG Hessen, 10.10.2013 - L 6 AS 675/13 B ER u. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 12.09.2012 - L 5 AS 378/10 B ER ).

Leitsatz ( Redakteur )


1. Die Entscheidung über die ( Nicht-) Erteilung der Zustimmung ist inzident zu überprüfen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens gegen die Aufhebung - bzw. Bewilligungsentscheidung. Nur so kann effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden. Ausgehend von dieser Ansicht ist das Merkmal „ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners“ nicht gegeben.

2. Es spielt keinerlei Rolle für die Entscheidung über die Zustimmungserteilung, ob der Leistungsberechtigte sich in der Vergangenheit über „Grundsatzregelungen“ hinweggesetzt hat oder ob er klagefreudig ist. Die Regelungen zur Ortsabwesenheit bezwecken weder eine Sanktion für nicht konformes Verhalten noch eine Belohnung für konformes. Zum anderen ist der Beurteilungsspielraum der Behörde auf Null reduziert, weil jede andere Beurteilung, als dass die Ortsabwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt, fehlerhaft wäre.
Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2127/
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