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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II unter der Bedingung, dass die Antragstellerin sowohl einen Abschluss ihrer Weiterbildungsmaßnahme nachweist als auch dem Jobcenter gegenüber Nachweise über ihre

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Beitrag von Willi Schartema Mo 19 Dez 2016 - 10:17

Bewerbungsbemühungen vorlegt, ist unzulässig. Die Sanktionstatbestände, die eine Minderung des Auszahlungsanspruchs von Arbeitslosengeld II bewirken, sind in den §§ 31 ff. SGB II abschließend geregelt.
Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 11. August 2016 (Az.: S 43 AS 185/16 ER):
http://kanzlei-sh.de/wp-content/uploads/2016/12/S-43-AS-185-16-ER.pdf
Leitsatz Dr. Manfred Hammel


2. Die Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) kann stets nur im Hinblick auf die nach dem SGB II leistungsberechtigte Person und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller/innen beantwortet werden. Einzig für den Personenkreis der gemäß dem SGB II anspruchsberechtigten Menschen ergeben sich durch das Kriterium der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Begrenzungen.

3. Eine analoge Anwendung der aus § 9 Abs. 5 SGB II hervorgehenden Ausnahmevorschrift kann deshalb im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht erfolgen.
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2114/
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