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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Wenn der Wert des Beschwerdegegenstands einer Klage bezifferbar ist, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe unzulässig, soweit das konkrete Klageziel nicht dargelegt wird oder nicht ermittelbar ist. Dann lässt sich die Zulässigkeit

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Wenn der Wert des Beschwerdegegenstands einer Klage bezifferbar ist, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe unzulässig, soweit das konkrete Klageziel nicht dargelegt wird oder nicht ermittelbar ist. Dann lässt sich die Zulässigkeit  Empty Wenn der Wert des Beschwerdegegenstands einer Klage bezifferbar ist, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe unzulässig, soweit das konkrete Klageziel nicht dargelegt wird oder nicht ermittelbar ist. Dann lässt sich die Zulässigkeit

Beitrag von Willi Schartema Mo 28 Nov 2016 - 8:56

der Beschwerde nicht feststellen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 18.10.2016 - L 5 AS 438/16 B - rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )


Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188599&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2107/
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