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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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„Nahles stellt sich mit dem „EU-Bürger Ausschlussgesetz“ gegen Verfassungsrecht

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„Nahles stellt sich mit dem „EU-Bürger Ausschlussgesetz“  gegen Verfassungsrecht Empty „Nahles stellt sich mit dem „EU-Bürger Ausschlussgesetz“ gegen Verfassungsrecht

Beitrag von Willi Schartema Mo 21 Nov 2016 - 9:01

Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass jede Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, einen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Menschenrecht hat, welches deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zusteht. Insofern müsse ein Leistungsanspruch eingeräumt werden (Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10,1 BvL 2/1).
Der EuGH hat sich im September 2015 dem entgegengestellt und einen SGB II – Leistungsausschluss als zulässig erachtet. Das Bundessozialgericht entschied sich im Dez. 2015 für deutsches V erfassungsrecht und hat EU-Bürgern unter bestimmten Voraussetzungen einen SGB II bzw. SGB XII – Leistungsanspruch zuerkannt.  
Arbeitsministerin Nahles hat unmittelbar nach der BSG-Entscheidungen eine Gesetzesänderung zu EU-Bürgern angekündigt, die das Ziel hat, die BSG Entscheidung außer Kraft zu setzen und EU-Bürger die ersten fünf Jahre vom SGB II/SGB XII-Anspruch auszuschließen. Daher wird das Gesetz auch zynisch „EU-Bürger Ausschlussgesetz“ genannt. Der offizielle Arbeitstitel lautet: „Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“.  Den dahingehenden ersten Gesetzesentwurf hat das BMAS jetzt vorgelegt.

Darin bestimmt Nahles, dass EU-Bürger eine „Überbrückungsleistung“ längstens für einen Zeitraum von vier Wochen, aber auch nur einmalig innerhalb von zwei Jahren bis zur Ausreise bekommen sollen. Im Einzelfall bei besonderen Umständen werden den Leistungsberechtigten „andere Leistungen“ gewährt. Daneben werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen, diese aber auch nur auf Darlehensbasis.
Die Überbrückungsleistung ist auf Niveau des AsylbLG.
Hier nun der aktuelle Gesetzesentwurf zum  „Unionsbürgerausschlussgesetz“  vom 07.11.2016:  http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/102/1810211.pdf
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2103/
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