Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Nahles stellt sich mit dem „EU-Bürger Ausschlussgesetz“ gegen Verfassungsrecht
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Fragen und Antworten zu Hartz IV :: PRESSE, FERNSEHEN usw.
Seite 1 von 1 • Teilen •
Nahles stellt sich mit dem „EU-Bürger Ausschlussgesetz“ gegen Verfassungsrecht
Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass jede Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, einen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Menschenrecht hat, welches deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zusteht. Insofern müsse ein Leistungsanspruch eingeräumt werden (Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10,1 BvL 2/1).
Der EuGH hat sich im September 2015 dem entgegengestellt und einen SGB II – Leistungsausschluss als zulässig erachtet. Das Bundessozialgericht entschied sich im Dez. 2015 für deutsches V erfassungsrecht und hat EU-Bürgern unter bestimmten Voraussetzungen einen SGB II bzw. SGB XII – Leistungsanspruch zuerkannt.
Arbeitsministerin Nahles hat unmittelbar nach der BSG-Entscheidungen eine Gesetzesänderung zu EU-Bürgern angekündigt, die das Ziel hat, die BSG Entscheidung außer Kraft zu setzen und EU-Bürger die ersten fünf Jahre vom SGB II/SGB XII-Anspruch auszuschließen. Daher wird das Gesetz auch zynisch „EU-Bürger Ausschlussgesetz“ genannt. Der offizielle Arbeitstitel lautet: „Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“. Den dahingehenden ersten Gesetzesentwurf hat das BMAS jetzt vorgelegt.
Darin bestimmt Nahles, dass EU-Bürger eine „Überbrückungsleistung“ längstens für einen Zeitraum von vier Wochen, aber auch nur einmalig innerhalb von zwei Jahren bis zur Ausreise bekommen sollen. Im Einzelfall bei besonderen Umständen werden den Leistungsberechtigten „andere Leistungen“ gewährt. Daneben werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen, diese aber auch nur auf Darlehensbasis.
Die Überbrückungsleistung ist auf Niveau des AsylbLG.
Den Gesetzesentwurf gibt es hier: http://www.harald-thome.de/media/files/Referentenentwurf-Ausl-ndische-Personen-im-SGB-II-und-SGB-XII.pdf
Dazu verschiedene Stellungnahmen dazu hier:
- Stellungnahme Diakonie v. 4.5.2016: http://www.haraldthome.de/media/files/Diakonie_StN_RE-BMAS_EU-B-rger-6.05.2016-1.pdf
- Stellungnahme DPWV v. 6.5.2016: http://www.harald-thome.de/media/files/StellnSGB-05-2016-1.pdf
- Und Claudius Voigt in Jungle World: "Stütze nur für Deutsche": http://jungle-world.com/artikel/2016/19/53987.html
- Auch ein vom DGB in Auftrag gegebenes Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das Gesetz gegen das Grundgesetz und EU-Recht verstößt: http://www.migazin.de/2016/08/09/dgb-gutachten-neue-sozialhilfe-eu/
- Hier das Gutachten: http://www.harald-thome.de/media/files/DGB-Gutachten-EU-B-rgerausschlussgesetz.pdf
Der Nahlische Referentenentwurf soll kommende Woche vom Bundeskabinett beschlossen werden.
Siehe dazu auch:http://www.zeit.de/politik/deutschland/2016-10/eu-auslaender-anspruch-sozialhilfe-hartz-iv-beschraenkung-kabinett-gesetzentwurf-andrea-nahles
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2078/
Willi S
Der EuGH hat sich im September 2015 dem entgegengestellt und einen SGB II – Leistungsausschluss als zulässig erachtet. Das Bundessozialgericht entschied sich im Dez. 2015 für deutsches V erfassungsrecht und hat EU-Bürgern unter bestimmten Voraussetzungen einen SGB II bzw. SGB XII – Leistungsanspruch zuerkannt.
Arbeitsministerin Nahles hat unmittelbar nach der BSG-Entscheidungen eine Gesetzesänderung zu EU-Bürgern angekündigt, die das Ziel hat, die BSG Entscheidung außer Kraft zu setzen und EU-Bürger die ersten fünf Jahre vom SGB II/SGB XII-Anspruch auszuschließen. Daher wird das Gesetz auch zynisch „EU-Bürger Ausschlussgesetz“ genannt. Der offizielle Arbeitstitel lautet: „Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“. Den dahingehenden ersten Gesetzesentwurf hat das BMAS jetzt vorgelegt.
Darin bestimmt Nahles, dass EU-Bürger eine „Überbrückungsleistung“ längstens für einen Zeitraum von vier Wochen, aber auch nur einmalig innerhalb von zwei Jahren bis zur Ausreise bekommen sollen. Im Einzelfall bei besonderen Umständen werden den Leistungsberechtigten „andere Leistungen“ gewährt. Daneben werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen, diese aber auch nur auf Darlehensbasis.
Die Überbrückungsleistung ist auf Niveau des AsylbLG.
Den Gesetzesentwurf gibt es hier: http://www.harald-thome.de/media/files/Referentenentwurf-Ausl-ndische-Personen-im-SGB-II-und-SGB-XII.pdf
Dazu verschiedene Stellungnahmen dazu hier:
- Stellungnahme Diakonie v. 4.5.2016: http://www.haraldthome.de/media/files/Diakonie_StN_RE-BMAS_EU-B-rger-6.05.2016-1.pdf
- Stellungnahme DPWV v. 6.5.2016: http://www.harald-thome.de/media/files/StellnSGB-05-2016-1.pdf
- Und Claudius Voigt in Jungle World: "Stütze nur für Deutsche": http://jungle-world.com/artikel/2016/19/53987.html
- Auch ein vom DGB in Auftrag gegebenes Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das Gesetz gegen das Grundgesetz und EU-Recht verstößt: http://www.migazin.de/2016/08/09/dgb-gutachten-neue-sozialhilfe-eu/
- Hier das Gutachten: http://www.harald-thome.de/media/files/DGB-Gutachten-EU-B-rgerausschlussgesetz.pdf
Der Nahlische Referentenentwurf soll kommende Woche vom Bundeskabinett beschlossen werden.
Siehe dazu auch:http://www.zeit.de/politik/deutschland/2016-10/eu-auslaender-anspruch-sozialhilfe-hartz-iv-beschraenkung-kabinett-gesetzentwurf-andrea-nahles
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2078/
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
- Anzahl der Beiträge : 6819
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 68
Ort : Duisburg

» Jäger der Nacht
» Hallo. Die kleine Sacredheart stellt sich vor!
» Ein neuer Gryffindore stellt sich vor
» Murumesch stellt sich vor
» SirVauth stellt sich vor.
» Hallo. Die kleine Sacredheart stellt sich vor!
» Ein neuer Gryffindore stellt sich vor
» Murumesch stellt sich vor
» SirVauth stellt sich vor.
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Fragen und Antworten zu Hartz IV :: PRESSE, FERNSEHEN usw.
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
» "Festlegung der Richtwerte" der Stadt Baden-Baden zur Bestimmung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 SGB II entspricht nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept.
» Kein Mehrbedarf nach dem SGB II für Kosten anlässlich der Fahrten zu einer ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung SG Karlsruhe, Urteil vom 14.02.2018 – S 11 AS 3439/16 (rechtskräftig)
» Normen: § 35 Abs. 1 SGB XII - Schlagworte: Grundsicherung bei Erwerbsminderung, Kosten der Unterkunft, Werra-Meißner-Kreis, Analyse und Konzepte SGB XII
» Auch die 33. Kammer am SG Kiel bestätigt die neuen Mietobergrenze der Stadt Kiel, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
» Früheres Wohnkostenkonzept im Landkreis Limburg-Weilburg nicht rechtmäßig - Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 24.11.2017, Az.: S 16 AS 1131/15
» Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - Anordnungsanspruch - summarische Prüfung - Asylbewerberleistung - Anspruchseinschränkung - Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates - Abweichung vom Dublin-Verfahren -
» Zur Gewährung eines Barbetrags bei vorläufiger Unterbringung im Maßregelvollzug Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 8. Senat, Urteil vom 25.01.2018- L 8 SO 69/15
» Kostenübernahme eines Gebärdensprachdolmetschers für den Schulbesuch SGB XII Sächs. LSG, Beschluss v. 27.03.2018 - L 8 SO 123/17 B E
» Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit SGB III Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 7. Senat, Urteil vom 13.03.2018 - L 7 AL 71/16