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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema So 30 Okt 2016 - 18:05

Thüringer Landessozialgericht, Urteil v. 18.08.2016 - L 9 AS 366/15 - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
Keine Berücksichtigung eines Grundwehrdienst leistenden Familienangehörigen bei der Aufteilung der Kosten der Unterkunft nach Kopfteilen, denn im hier vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der wehrdienstleistende Sohn der Kläger nicht dem Haushalt der Eltern angehörte, sondern einen eigenständigen Wohnsitz am Ort der über 200 km entfernten Kaserne hatte.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188312&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 03.04.2008 - L 2 AS 56/06
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2092/
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