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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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 Abtretungen hindern die Anrechnung einer Einnahme als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II nicht, solange die geldwerten Mittel faktisch an den Leistungsberechtigten zur Auszahlung gelangen, er sie also für sich verwenden kann.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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 Abtretungen hindern die Anrechnung einer Einnahme als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II nicht, solange die geldwerten Mittel faktisch an den Leistungsberechtigten zur Auszahlung gelangen, er sie also für sich verwenden kann.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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 Abtretungen hindern die Anrechnung einer Einnahme als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II nicht, solange die geldwerten Mittel faktisch an den Leistungsberechtigten zur Auszahlung gelangen, er sie also für sich verwenden kann.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Abtretungen hindern die Anrechnung einer Einnahme als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II nicht, solange die geldwerten Mittel faktisch an den Leistungsberechtigten zur Auszahlung gelangen, er sie also für sich verwenden kann.

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 Abtretungen hindern die Anrechnung einer Einnahme als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II nicht, solange die geldwerten Mittel faktisch an den Leistungsberechtigten zur Auszahlung gelangen, er sie also für sich verwenden kann.  Empty Abtretungen hindern die Anrechnung einer Einnahme als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II nicht, solange die geldwerten Mittel faktisch an den Leistungsberechtigten zur Auszahlung gelangen, er sie also für sich verwenden kann.

Beitrag von Willi Schartema Di 18 Okt 2016 - 10:07

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 27.07.2016 - L 3 AS 2898/15
Leitsatz ( Redakteur )

2. Nur Geld, das aufgrund einer Abtretung direkt an Dritte abfließt, ist mangels Erreichbarkeit für den Leistungsberechtigten nicht anrechenbar.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188118&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
2. 8 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 21.09.2016 - L 11 AS 588/16 B ER

Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung - fehlende schriftliche Begründung

Zur Rechtmäßigkeit der Direktzahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an den Vermieter im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens( hier war die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage anzuordnen).

Leitsatz ( Redakteur)


Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist schriftlich zu begründen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188089&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2081/
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