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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur der Frage, ob die Kosten einer Intensivreinigung vom Grundsicherungsträger zu übernehmen sind.

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Beitrag von Willi Schartema Do 13 Okt 2016 - 10:44

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 19.04.2016 - L 2 AS 412/15 NZB - rechtskräftig


Gehören laufende Reinigungskosten nicht zu den angemessenen KdU, kann hieraus geschlossen werden, dass sie auch im Falle des Anfallens im Zuge eines Auszugs nicht zu den angemessenen KdU zu zählen sind.

Leitsatz ( Juris )


1. Die Aufwendungen für eine Auszugsrenovierung als Schönheitsreparatur gehören dem Grunde nach zu den Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Was dabei Gegenstand von Schönheitsreparaturen sein kann, ist § 28 Abs 4 Satz 3 II. BV zu entnehmen. Die übliche Reinigung der Wohnung wegen sich allmählich ansammelnden Schmutzes zählt nicht dazu.

2. Die Kosten der Reinigung der Wohnung zählen auch sonst nicht zu den angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne der Vorschrift, und zwar unabhängig davon, ob sie wegen des Auszugs aus der Wohnung anfallen. Das gilt auch dann, wenn sie vom Vermieter gegenüber dem Mieter im Rahmen eines Schadensersatzanspruches geltend gemacht werden.


Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187003&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2071/
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