Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
  Frage zu Sanktionsvoraussetzungen - Inzidentprüfung EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
  Frage zu Sanktionsvoraussetzungen - Inzidentprüfung EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
  Frage zu Sanktionsvoraussetzungen - Inzidentprüfung EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
  Frage zu Sanktionsvoraussetzungen - Inzidentprüfung EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
  Frage zu Sanktionsvoraussetzungen - Inzidentprüfung EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
  Frage zu Sanktionsvoraussetzungen - Inzidentprüfung EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
  Frage zu Sanktionsvoraussetzungen - Inzidentprüfung EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
  Frage zu Sanktionsvoraussetzungen - Inzidentprüfung EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
  Frage zu Sanktionsvoraussetzungen - Inzidentprüfung EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
  Frage zu Sanktionsvoraussetzungen - Inzidentprüfung EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

April 2024
MoDiMiDoFrSaSo
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930     

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Frage zu Sanktionsvoraussetzungen - Inzidentprüfung

Nach unten

  Frage zu Sanktionsvoraussetzungen - Inzidentprüfung Empty Frage zu Sanktionsvoraussetzungen - Inzidentprüfung

Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Jul 2012 - 16:24


Viele Faktoren müssen hier vor einer Sanktion beachtet werden.


III. Zu ausgewählten Regelungen

1. Rechtsfolgenkenntnis statt Belehrung

Der schriftlichen Belehrung über die Rechtsfolgen eines Pflichtverstoßes ist deren Kenntnis gleichgestellt; der Nachweis über eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung muss in diesem Fall nicht geführt werden.

Die Regelung ist in der Anhörung zum Gesetzentwurf zu Recht - auch als unpraktikabel - kritisiert worden. Verfassungswidrig ist sie - bei verfassungskonform einschränkender Auslegung nicht.

Die Gesetzesbegründung verschweigt sich zu den genauen Anforderungen, die an diese Kenntnis zu stellen sind. Maßstab hat der Gesetzgeber gewollte Gleichrang von schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung und Kenntnis der Rechtsfolgen zu sein,

schon nach dem Wortlaut ist eine positive Kenntnis erforderlich;

nicht ausreichend ist ein Kennen müssen, also die zurechenbare ( grob ) fahrlässige Unkenntnis der Rechtsfolgen, und der Rechtsfolgen, oder ein Kennen können ( § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Wegen des Gleichrangs reicht auch nur eine ( positive) Kenntnis aus, die hinsichtlich der potentiell handlungsleitenden Wirkungen, insb. der Warn - und Signalfunktion, der einzelfallbezogenen schriftlichen Rechtsfolgenbelehrung gleichwertig ist.

Erforderlich ist eine positive, aktuelle Kenntnis des jeweiligen Leistungsberechtigten von den konkreten Rechtsfolgen, die ein bestimmter Pflichtverstoß in einer konkreten Situation haben wird.

Der Leistungsberechtigte muss - zumindest im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre - erfasst und verstanden haben, dass und welche Rechtsfolgen sich bei bestimmten Verhalten ergeben werden.

Erforderlich ist neben einen klaren Wissen um die differenzieren Rechtsfolgen auch die Fähigkeit, dieses Wissen in einer bestimmten Handlungs- oder Konfliktsituation abrufen und intellektuell verarbeiten zu können.

Eine abstrakt mögliche Kenntnis aus der Vergangenheit muss bei dem Leistungsberechtigten noch aktuell wirken ( können) und so in dessen Bewusstsein verankert sein, dass es in der aktuellen Situation noch handlungsleitend wirken kann.

Allgemeine Belehrungen in Formblättern und Vordrucken sowie schriftliche Rechtsfolgenbelehrungen reichen nicht aus.

Die Kenntnis kann sowohl durch frühere Hinweise/Rechtsfolgenbelehrungen als auch durch mündliche Belehrungen vermittelt worden sein.

Schriftliche Rechtsfolgenbelehrungen in der Vergangenheit sind für die Kenntnis unbeachtlich, wenn beachtliche Gründe ( z.B. Sprachschwierigkeiten, Analphabetismus) dafür sprechen, dass sie nicht zur Kenntnis genommen oder verstanden worden sind.

Fehler einer schriftlich erteilten Rechtsfolgenbelehrung können regelmäßig nicht durch eine ( positive) Kenntnis ausgeglichen werden.

Auch wenn die schriftliche Rechtsfolgenbelehrung falsch, unzureichend, in sich widersprüchlich oder fehlerhaft ist, darf sich der Leistungsberechtigte regelmäßig auf diese verlassen und muss nicht davon ausgehen, das seine Rechtskenntnis besser ist als die des Leistungsträgers.

Nur in seltenen Ausnahmefällen wird der Leistungsberechtigte aktuell über so klare, differenzierte und sichere Rechtskenntnisse verfügen, das er deswegen auch die Fehlerhaftigkeit der Rechtsfolgenbelehrung erkennt.

Die - differenzierte - Kenntnis ist vom Leistungsträger darzulegen und ggf. zu beweisen.

Die Obliegenheiten müssen in dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt klar und eindeutig bestimmt sein, d.h. die dem Leistungsberechtigten abverlangten Eingliederungseigenbemühungen sind nach Art, Umfang, Zeit und Ort zu konkretisieren, dass die Verletzungshandlung ohne Weiteres festgestellt werden kann.

Weiterhin sind nur Verstöße gegen rechtmäßige Regelungen der Eingliederungsvereinbarung/des ersetzenden Verwaltungsaktes beachtlich.

Vor der Minderung ist eine Inzident Prüfung der Wirksamkeit der Regelungen vorzunehmen.

Bei bereits bestandskräftigem Verwaltungsakt ist nicht sichergestellt, dass die auch dann mögliche und gebotene Inzident Prüfung erfolgt oder ein Widerspruch gegen eine Sanktionierung auch als Antrag nach § 44 SGB X gegen den Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II gewertet wird; bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der auferlegten Pflichten sollte stets auch ein Antrag nach § 44 Abs. 1 und 2 SGB X gestellt werden.


Und darauf muss auch geachtet werden:

Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum wirkt allerdings auf die Anwendung und Auslegung der Sanktionsregelungen ein und verengt den Sanktionsspielraum.

Der Leistungsträger darf auch bei grob pflichtwidrigem Handeln den Leistungsberechtigten nicht in eine Situation bringen, bei der das physische Existenzminimum aktuell nicht gewährleistet ist.

Er muss sich Gedanken machen, wovon der leistungsberechtigte leben kann und soll.

Dies kann z.B. bedeuten, dass dieser auf den Verbrauch ansonsten geschonten Vermögens verwiesen wird.

Der leistungsberechtigte kann - bis zur Schikane Grenze bei deren Auskehrung - auf die ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen verwiesen werden, welche die verfassungsrechtlich unabweisbaren Bedarfe ( einschließlich etwa des Mehrbedarfs für gesundheitsbedingt kostenaufwändigere Ernährung) decken, wenn alle Möglichkeiten der eigenständigen Bedarfsdeckung ausgeschlossen werden können;

unzulässig bleibt der Verweis auf rechtlich wie tatsächlich ungesicherte Möglichkeiten der Bedarfsdeckung durch Betteln, Nutzung von Tafeln oder Suppenküchen oder sonstigen Formen außerfamiliärer privater Mildtätigkeit.

Die unabweisbar gebotene Sicherung des physischen Existenzminimums prägt das Ermessen bei Gewährung von Sachleistungen und geldwerten Leistungen nach Art und Umfang bei anderweitig ausgeschöpften Möglichkeiten vor, dieses anderweitig zu bestreiten. Das diese Leistungen antragsabhängig sind, entlässt die Leistungsträger nicht aus der Verantwortung.

Dies gilt vor allem bei Personen, bei denen schon die Sanktionierung selbst auf die Kompetenzdefizite oder belastende Lebensumstände zurückzuführen ist und bei denen ohne besondere Beratung und Betreuung nicht mit einem entsprechenden Antrag zu rechnen ist. Die Leistungsträger haben in dieser besonderen Situation sachgerecht aufzuklären und zu beraten ( §§ 14, 15 SGB I ); auch im SGB II sind die leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt werden.

http://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/Aufsatz_infoalso_11_02.pdf

Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Minderung des Arbeitslosengeld II - § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB 2 - Nichterscheinen zum Meldetermin - keine Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung
» Meldeversäumnis - Minderung - Änderungsbescheide - Klageart - Meldeaufforderung - Ermessen - Inzidentprüfung - Ermessensfehler bei 21 Meldeterminen in 9 Monaten
»  Zur Frage, ob auch räumlich getrennt lebende Ehegatten eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II mit der Folge des § 20 Abs. 4 SGB II bilden. Die Frage ist nicht klärungsbedürftig.
» Zur Frage, ob das Mitbringen des Gesetzestextes mit Markierungen und die Frage der Rechtsgrundlage für das Abverlangen des Lebenslaufes provokantes und abschreckendes Verhalten darstellt.
» Die Frage, wie lange eine Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit erfolgen dürfe, hat keine grundsätzliche Bedeutung - weiterhin ist die Frage nicht klärungsbedürftig

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten