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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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. Schadensersatz bei zu später Zahlung von ALG II

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Beitrag von Willi Schartema Di 12 Jul 2016 - 8:41

Bei einer zu späten Zahlung des ALG II haben Leistungsempfänger einen Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens. Der Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG i.V. m. § 839 BGB, gilt für Schäden, die durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung einem Dritten zufügt wurden. LG Kiel Urteil v. 13.12.10 - 17 O 160/10
Mehr dazu hier: https://sozialberatung-kiel.de/tag/landgericht-kiel-anerkenntnisurteil-vom-13-12-2010-17-o-16010/

Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2033/

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