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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung für einen Kostenersatz nach § 102 SGB XII ist, dass die Sozialhilfeleistungen rechtmäßig erbracht worden sind. Ein möglicherweise erfolgter Übergang von Ansprüchen des Sozialhilfeempfängers auf Schadensersatz gem. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung für einen Kostenersatz nach § 102 SGB XII ist, dass die Sozialhilfeleistungen rechtmäßig erbracht worden sind. Ein möglicherweise erfolgter Übergang von Ansprüchen des Sozialhilfeempfängers auf Schadensersatz gem. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung für einen Kostenersatz nach § 102 SGB XII ist, dass die Sozialhilfeleistungen rechtmäßig erbracht worden sind. Ein möglicherweise erfolgter Übergang von Ansprüchen des Sozialhilfeempfängers auf Schadensersatz gem. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung für einen Kostenersatz nach § 102 SGB XII ist, dass die Sozialhilfeleistungen rechtmäßig erbracht worden sind. Ein möglicherweise erfolgter Übergang von Ansprüchen des Sozialhilfeempfängers auf Schadensersatz gem. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Fr 22 Sep 2017 - 13:22

§ 116 SGB X auf den Sozialhilfeträger hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung durch den Sozialhilfeträger.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 10.08.2017 - L 7 SO 2293/16

Leitsatz ( Juris


2. Dem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 116 SGB X kommt grundsätzlich kein Vorrang gegenüber der Inanspruchnahme des Erben nach § 102 SGB XII zu.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194680&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2248/
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