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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 11 Jul 2016 - 8:19

LSG Niedersachsen- Bremen, Beschluss v. 04.07.2016 - L 9 AS 310/16 B ER





Hartz IV: Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen kippt Kosten der Unterkunft für Göttingen - Der Senat bestimmt in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Angemessenheitsgrenze für KdU in ständiger Rechtsprechung anhand der Werte in der Tabelle in § 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes, vorliegend in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts.

Hinweise Herbert Masslau


1. In den Verfahren nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG stellt der Senat für die Frage, welcher Zeitraum von einer einstweiligen Anordnung gestaltet werden kann, in den Fällen, in denen das streitige Rechtsverhältnis in zeitlicher Hinsicht bereits durch das Jobcenter geprägt worden ist, auf den dergestalt bestimmten Bewilligungsabschnitt ab; Zeiten vor der Beantragung von einstweiligem Rechtsschutz bei dem SG bleiben regelmäßig außer Betracht.

2. Im Verhältnis zueinander sind die beiden Antragsteller Streitgenossen, die in subjektiver Antragshäufung gemeinsam ihr Begehren verfolgen. Die von ihnen geltend gemachten Ansprüche sind - da es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt - entsprechend § 5 der Zivilprozeßordnung (ZPO) zusammenzurechnen. Maßgeblich sind dabei nur solche Begehren, die bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren und einem Rechtsmittelführer durch das SG versagt worden sind. Sieht ein Beteiligter davon ab, vor dem SG so vorzutragen, dass dem Senat eine wertmäßige Bestimmung in den Fällen der in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG aufgeführten Klagen bei gehöriger Anstrengung möglich ist, obwohl er dazu in der Lage wäre, muss er sich so behandeln lassen, als liege eine Überschreitung der Wertgrenze von 750 Euro nicht vor.

3. Der Senat bestimmt in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Angemessenheitsgrenze für KdU in ständiger Rechtsprechung anhand der Werte in der Tabelle in § 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes, vorliegend in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts. Die Tabellenwerte sind dabei nach der Rechtsprechung des BSG um einen Sicherheitszuschlag iHv 10 Prozent zu erhöhen (s. bspw Urt. v. 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R). Der Senat geht davon aus, dass die dort erwähnten Grundsätze für die zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Änderungen ebenfalls Geltung beanspruchen, so dass auch die neuen Werte in § 12 Abs. 1 WoGG 2016 um den Sicherheitszuschlag zu erhöhen sind (so bereits LSG Bayern, Beschl. v. 18. Januar 2016 - L 7 AS 869/15 B ER).

4. Die Stadt Göttingen ist der Mietenstufe IV zugewiesen. [Anmerkung: Damit widerspricht das LSG Niedersachsen-Bremen der Auffassung des Landkreises Göttingen und dessen A&K-Gutachten, wonach die Stadt Göttingen (Mietenstufe IV) zusammen mit den Umlandgemeinden Rosdorf (Mietenstufe III) und Bovenden (Mietenstufe II) einen Vergleichsraum bildet, ohne dieses allerdings direkt zu sagen.] Damit stehen für die Stadt Göttingen einem Zwei-Personen-Haushalt € 578,60 an Unterkunftskosten zu statt der € 402,00, welche der Landkreis Göttingen als Oprionskommune aufgrund des Gutachtens von Analyse & Konzepte gewährt.

Quelle: http://www.herbertmasslau.de/mediapool/5/50745/data/LSG_Celle_-_L_9_AS_310_16_B_ER.pdf


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2032/


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