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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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SG Augsburg: Kosten der Unterkunft, SGB II, Jobcenter

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Kosten - SG Augsburg: Kosten der Unterkunft, SGB II, Jobcenter  Empty SG Augsburg: Kosten der Unterkunft, SGB II, Jobcenter

Beitrag von Willi Schartema Di 28 Jun 2016 - 1:40

Sozialgericht Augsburg, Urteil v. 15.06.2016 - S 11 AS 92/16 - Die Berufung wird zugelassen.


Bei Fortschreibung eines Unterkunftskostenkonzepts mittels des bayerischen Preisindex liegt kein schlüssiges Konzept mehr vor. (Anschluss an SG Augsburg, Urteil vom 7.12.2015, S 8 AS 860/15).

Ab 01.09.2015 bis 31.12.2015 ergibt ein Anspruch der Kläger auf Berücksichtigung der angemessenen Unterkunftskosten nach der Hilfslösung des BSG ( Wohngeldtabelle plus 10% Sicherheitszuschlag) und ab 01.01.2016 auf Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Schlüssiges Konzept verneint, denn die Fortschreibung der zum 01.11.2013 ermittelten Richtwerte mittels eines bayernweiten Preisindex genügt nicht den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept. Das BSG fordert methodisch-inhaltlich mindestens eine bestimmte Datenerhebung und Datenauswertung.

2. Das seit 01.09.2015 der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten zu Grunde gelegte Konzept des Jobcenters wird für nicht schlüssig im Sinn der vom BSG aufgestellten Anforderungen und daher für nicht anwendbar zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten im Sinn des § 22 Abs. 1 SGB II erklärt.

3. Die Verwendung eines Indexwertes, der nicht nur die maßgeblichen lokalen Verhältnisse im Bereich des Beklagten beinhaltet, sondern bayernweite Verhältnisse abbildet, ist auch nach Auffassung der 11. Kammer des Sozialgerichts Augsburg nicht mit den Vorgaben des § 22 Abs. 1 SGB II in Einklang zu bringen. Es wird insoweit auf die Begründung der Entscheidung des Sozialgerichts Augsburg vom 07.12.2015, S 8 AS 860/15, verwiesen.

4. Der Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % des Tabellenwertes nach § 12 WoGG ist auch nach Aktualisierung der Werte anzusetzen. Der Sicherheitszuschlag ist nämlich nicht auf Grund der fehlenden Aktualität der Werte vom BSG angesetzt worden, sondern dieser ist im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Leistungsberechtigten auf Sicherung des Wohnraums erforderlich, weil beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts nicht mit Sicherheit beurteilt werden kann, wie hoch die angemessene Referenzmiete tatsächlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185961&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/


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