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Versorgungslücke durch Zahlung am Monatsende Ein sehr wichtiges, aber selten angewendetes Verfahren. Die Leistungsträger zahlen meist nicht und man muss erst klagen. Trotzdem ist es das allemal Wert.
Hier geht es um die entstehende Versorgungslücke bei Rentenbeginn, Arbeitsbeginn, Zahlungen von Übergangsgeld usw. Das Problem ist bekannt und dafür wurde extra in SGB eine "Lösung" eingebaut. SGB II und XII Leistungen werden voraus gewährt, also z.B. Ende Januar für den Monat Februar. EM-Rente wird nachschüssig überwiesen, also Ende Januar für Januar. Bei einem Wechsel in den Rentenbezug kann eine Versorgunslücke von bis zu drei Monaten entstehen. Wer kann denn solche Summen aufbringen? Da hat der Gesetzgeber mal wieder gepennt.
Sollte die Nachzahlung zur Überbrückung nicht reichen kann ein Antrag zur Schließung dieser allseits bekannten Lücke gestellt werden.
Die DRV hat dazu Folgendes veröffentlicht
Rundschreiben Nr. 2/2009 Seite 3 von 4
Hinweise auf eine evtl. Versorgungslücke zwischen der Einstellung von Ar-beitslosengeld II mit Vollendung des 65. Lebensjahres und dem Zahlungsbeginnder Regelaltersrente
Aufgrund der nach § 118 Abs. 1 SGB VI nachschüssig zu zahlenden Renten derDeutschen Rentenversicherung kann beim Übergang von Arbeitslosengeld-II-Bezug zur Regelaltersrente wegen der tagesgenauen Einstellung der Leistungnach dem SGB II mit Vollendung des 65. Lebensjahres im ungünstigsten Fall eineVersorgungslücke von bis zu 8 Wochen entstehen. Wegen der im Rahmen derErbringung von Leistungen an Arbeitsuchende vorzunehmenden Bedürftigkeitsprü-fung kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass dem betroffenen Personenkreiskeine oder nur geringe Ersparnisse zur Verfügung stehen, um die entstehendeVersorgungslücke zu überbrücken.Fallbeispiel:Vollendung des 65. Lebensjahres am 02.08.2009Anspruch auf Alogeld II bis längstens 01.08.2009Anspruch auf Regelaltersrente ab dem 01.09.2009 (Rentenbeginn)Zahlungsbeginn der Rente (§ 118 Abs. 1 SGB VI) 30.09.2009-- Mögliche Versorgungslücke: 02.08.2009 bis 29.09.2009Von Seiten der gesetzlichen Rentenversicherung besteht keine Möglichkeit, eineNahtlosigkeit der genannten Leistungen herzustellen (Vorschusszahlungen sind indiesen Fällen ausgeschlossen).Für den maßgeblichen Zeitraum besteht jedoch zugunsten der Betroffenen - zumindestdem Grunde nach - ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach demSGB XII. Selbst wenn im Einzelfall für den Zeitraum ab Rentenbeginn bis zum tatsächlichenZahlungsbeginn der Rente (im Fallbeispiel oben: vom 01.09. bis 29.09.)Leistungen zur Grundsicherung nicht zur Auszahlung kommen sollten (nach ständi-ger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist auf den bestehenden - vorschüssig zuzahlenden - Anspruch auf Grundsicherung die für denselben Monat zustehende- nachschüssig zu zahlende - Rente anzurechnen), können sich alternativ für die Antragstellerzumindest Darlehensansprüche nach § 37 Abs. 1 SGB XII ergeben.Innerhalb der Deutschen Rentenversicherung wird von einer Erweiterung der einheit-lichen Texte zum Rentenbescheid um einen entsprechenden Hinweis auf die möglicheInanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII abgesehen. Über eineentsprechende Ergänzung der Rentenantragsformulare wird jedoch die Arbeitsgruppe„Rentenantragsformulare“ Anfang 2010 entscheiden.Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat sich bereits mit der Problematikauseinandergesetzt. Dieser beabsichtigt, mittels einer Petition beim Bundesministeriumfür Arbeit und Soziales die Verlängerung des Anspruchs auf Arbeitslo-sengeld II bis zum Ende des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres zuerzielen.Unabhängig davon bitten wir Sie, bis auf Weiteres bei der Aufnahme von Anträgenauf Regelaltersrente den betroffenen Personenkreis auf die mögliche Beantragungentsprechender Leistungen - wie oben dargelegt - hinzuweisen. [...]
Möglich wäre auch ein Antrag auf ein unabweisbaren Bedarf nach § 34 SGB XII und/ oder § 73 und § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII Härtefallklausel stellen
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge dürfen nicht vom Rentner zurückgefordert werden.
7.2 Erstattung bei rückwirkender Zubilligung von Rente oder Übergangsgeld
Wird einem nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherten Leistungsbezieher Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt, dann hat die Bundesagentur für Arbeit gegen den Rentenversicherungsträger nach § 335 Abs. 2 SGB III wegen der nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bemessenen Krankenversicherungsbeiträge einen Ersatzanspruch, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Versicherungsträger besteht. Der Ersatzanspruch beschränkt sich auf den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert wird. Die Höhe richtet sich jedoch nicht nach den tatsächlichen Beiträgen, die die Bundesagentur für Arbeit getragen hat; zu ersetzen sind nur die Beitragsanteile des versicherten Rentners und Rentenversicherungsträgers (§ 249a SGB V). Der Krankenkasse stehen für diesen Zeitraum keine Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente zu. Dabei ist unerheblich, ob der Rentenanspruch in voller Höhe oder nur teilweise auf die Bundesagentur für Arbeit
übergeht.
…
Nach § 335 Abs. 5 SGB III ist die Vorschrift des § 335 Abs. 2 SGB III für die Beiträge zur Pflegeversicherung entsprechend anzuwenden.
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=232895&page=2&ccheck=1
Die Erstattungsaufrechnung der ARGE muss monatsgenau (Stichwort-zeitliche Kongruenz) erfolgen. Wenn eine Person einer 4-Personen Bedarfsgemeinschaft Rente erhält, und diese BG einen Anspruch auf eine monatliche Leistung von mehr als die Monatsrente (600,-€) hat, dann hat die ARGE auch nur auf den diese Summe übersteigenden Betrag Anspruch.
Wenn die ARGE keinen neuen Bescheid erlassen hat, indem sie den vorherigen, also zahlungsbegründenen ALG-2 Bescheid für die Vergangenheit aufgehoben hat, dann kann sie gegenüber dem ehemaligen ALG 2 Empfänger auch KEINEN Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung geltend machen!!!!
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=232895&page=2&ccheck=1
Besonderheit der Rückforderung bei der KdU:
Kosten der Unterkunft dürfen nur in Höhe von 44 Prozent zurückgefordert werden. Für ALG II folgt dies aus § 40 Abs. 2 S.1 SGB II, für Grundsicherung ergibt sich das aus § 105 Abs. 2 SGB XII S.1 SGB XII..
http://www.frag-einen-anwalt.de/rueckwirkende-Aufhebung-von-Arbeitslosengeld-__f19194.html
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