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Keine Lernförderung auf Kosten des Jobcenters bei negativer Prognose und notwendigem Wechsel der Schulform wegen gravierender Defizite
LSG Baden- Württemberg, Beschluss v. 23.05.2016 - L 12 AS 1643/16 ER-B
Hinweis Gericht
Eine 11-jährige Realschülerin kann keine Kosten für Nachhilfe vom Jobcenter beanspruchen, wenn ein Wechsel auf die Werkrealschule angezeigt ist.
Es ist eine Einzelfallprüfung unter Einbeziehung der Schule und der Lehrkräfte erforderlich. Abzustellen sei auf die wesentlichen Lernziele, also die Frage, ob und welche Defizite in versetzungsrelevanten Fächern bestünden und ob und wie diese ausgeglichen werden könnten. Vorliegend sei die Prognose negativ gewesen, da nach der plausiblen Einschätzung der Schule und der Lehrer auch mit erheblichem Aufwand die Versetzung nicht hätte erreicht werden können. Bei gravierenden strukturellen Defiziten, die eine grundsätzliche Überforderung des Schülers beim Besuch einer höheren Schule zeigen, sei in eine geeignetere Schulform zu wechseln. Ein Anspruch auf Lernförderung bestehe in solchen Fällen nicht.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 02.06.2016: http://www.lsg-baden-wuerttemberg.de/pb/,Lde/3957393/?LISTPAGE=3790062
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2023/
Willi S
Hinweis Gericht
Eine 11-jährige Realschülerin kann keine Kosten für Nachhilfe vom Jobcenter beanspruchen, wenn ein Wechsel auf die Werkrealschule angezeigt ist.
Es ist eine Einzelfallprüfung unter Einbeziehung der Schule und der Lehrkräfte erforderlich. Abzustellen sei auf die wesentlichen Lernziele, also die Frage, ob und welche Defizite in versetzungsrelevanten Fächern bestünden und ob und wie diese ausgeglichen werden könnten. Vorliegend sei die Prognose negativ gewesen, da nach der plausiblen Einschätzung der Schule und der Lehrer auch mit erheblichem Aufwand die Versetzung nicht hätte erreicht werden können. Bei gravierenden strukturellen Defiziten, die eine grundsätzliche Überforderung des Schülers beim Besuch einer höheren Schule zeigen, sei in eine geeignetere Schulform zu wechseln. Ein Anspruch auf Lernförderung bestehe in solchen Fällen nicht.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 02.06.2016: http://www.lsg-baden-wuerttemberg.de/pb/,Lde/3957393/?LISTPAGE=3790062
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Willi S
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