Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Minderung der Leistungsfähigkeit - Nahtlosigkeit § 125 SGB III
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Fragen und Antworten zu Hartz IV :: SGB XII (SOZIALHILFE)
Seite 1 von 1
Minderung der Leistungsfähigkeit - Nahtlosigkeit § 125 SGB III
Arbeitslose, die gesundheitlich so stark beeinträchtigt sind, dass sie nach den üblichen Maßstäben nicht vermittelbar sind, laufen Gefahr, zwischen Krankenkasse, AA und Rentenversicherungsträgern hin- und hergeschoben zu werden; nach dem Motto: In arbeitslosen Ungesunden sehen wir nicht gerne „Kunden“.
Was bedeutet Nahtlosigkeit?
Dies versucht § 125 Abs. 1 SGB III zu vermeiden. Er legt fest, dass solche Arbeitslose „nahtlos“, d. h. ohne in Leistungslücken gestoßen zu werden, versorgt werden.
Geht die AA von einem geminderten, für den Arbeitsmarkt aber noch ausreichenden Leistungsvermögen aus, ist Alg nach § 117 SGB III zu zahlen, eventuell gemindert nach § 131 Abs. 5 SGB III.
Die Nahtlosigkeitsregelung kommt in Betracht, wenn der Arbeitslose arbeitsunfähig ist und ein Krankengeldanspruch nicht (mehr) besteht. Hat er zunächst Alg bezogen und kann er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls während des Leistungsbezugs nur noch Teilzeit von 15 Wochenstunden und mehr arbeiten, ist zunächst Kranken-Alg (ungekürzt), dann Krankengeld zu zahlen, wenn der Anspruch noch nicht ausgeschöpft ist. Zu der Minderung des Bemessungsentgelts kommt es deshalb nur, wenn die Leistungseinschränkung von Anfang an vorhanden ist oder wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht.
„Ich will arbeiten, soweit ich kann“
Liegt nach Meinung der AA kein Leistungsvermögen für wenigstens 15 Wochenstunden unter den üblichen Arbeitsbedingungen des für den Arbeitslosen beachtlichen Arbeitsmarktes vor, sind die Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung nur bei einer voraussichtlich mehr als sechs Monate dauernden Arbeitsunfähigkeit erfüllt, wenn der Arbeitslose arbeiten will, soweit er dazu in der Lage ist (vgl. BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 13/99 R, info also 2000, S. 26). Hierbei braucht aber seine subjektive Bereitschaft nicht über sein objektives Leistungsvermögen hinauszugehen (LSG Baden-Württemberg vom 12.12.2003 - L 8 AL 4897/02).
Eine Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung beim früheren Arbeitgeber führt nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne, es wird nur ein Wiedereingliederungsverhältnis zum Arbeitgeber begründet. Die stufenweise Wiedereingliederung beendet die Arbeitsunfähigkeit nicht, weil nur eine Teilarbeitsfähigkeit vorliegt; Nahtlosigkeits-Alg oder Kranken-Alg ist deshalb weiterzuzahlen (BSG vom 21. März 2007 - B 11a AL 31/06 R).
Neuerdings kommt es gehäuft zu Ablehnungen von Leistungen unter Berücksichtigung von § 125 SGB III mit der Begründung, die Erwerbsminderung sei - nach Ausschöpfung des Krankengeldanspruchs von 78 Wochen - nur vorübergehend und werde voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten ausheilen. Dem tritt die Rechtsprechung entgegen und setzt die Anforderungen an die Prognose der AA, es handle sich um eine innerhalb von sechs Monaten behebbare Leistungseinschränkung, allgemein hoch an. Die Anwendbarkeit des § 125 SGB III ist bei Leistungseinschränkungen, die der Verfügbarkeit nach § 119 Abs. 5 SGB III entgegenstehen, nur dann ausgeschlossen, wenn die Erkrankung zweifelsfrei innerhalb von sechs Monaten ausgeheilt werden kann (so LSG Baden-Württemberg vom 14.3.2008 - L 8 AL 1601/07, info also 2008, S. 161 mit Anmerkung von Ute Winkler; SG Berlin vom 11. Januar 2008 - S 58 AL 4508/07 ER, info also 2008, S. 71).
Bei der Feststellung einer Erwerbsminderung muss der Arbeitslose mitwirken, sonst ruht das Alg (§ 125 Abs. 2 Satz 5 SGB III).
Achtung
Hat der Rentenversicherungsträger verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt, entfällt die Sperrwirkung des § 125 Abs. 1 SGB III; die AA hat in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob der Arbeitslose im Sinne des § 119 Abs. 5 SGB III verfügbar ist. Nur die Feststellung verminderter Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger beendet die Vorleistungspflicht der AA nach § 125 SGB III; lehnt der Rentenversicherungsträger die Zahlung von Rente ab, weil der Arbeitslose nicht vermindert erwerbsfähig ist, bleibt § 125 SGB III anwendbar (BSG a.a.O., info also 2000, S. 26). § 125 SGB III ist also auch während des Streites um die Rente anzuwenden. Das haben immer noch nicht alle AA verstanden (siehe z.B. Sozialgericht Leipzig vom 21.2.2007 - S 8 AL 591/05).
Ohne Rentenanwartschaft keine Rente
Endet eine Rente auf Zeit oder entzieht der Rentenversicherungsträger die Rente, weil er für die Zukunft verminderte Erwerbsfähigkeit verneint, steht § 125 SGB III der Verneinung von Verfügbarkeit wegen einer Dauererkrankung entgegen.
Erhalten Sie Rente vom Versicherungsträger, so ruht der Alg-Anspruch (§ 142 Abs. 1 Nr. 3 SGB III).
Wenn Sie allerdings die Voraussetzungen für die Zahlung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, insbesondere die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI), nicht erfüllt haben oder in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Invalidität nicht drei Jahre versicherungspflichtig beschäftigt waren (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 und Abs. 5 SGB VI), entfällt nach der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers der Alg-Anspruch, obwohl Sie keine Rente erhalten, sofern Sie nicht verfügbar sind, weil Sie nicht wenigstens 15 Wochenstunden arbeiten können. Hier hat die „Nahtlosigkeit“ ein Loch. Näher hierzu Ute Winkler, info also 1991, S. 11, und info also 2000, S. 11.
Meldung durch Vertreter
Eine Sondervorschrift ist für die Meldung im Falle der Nahtlosigkeit vorgesehen. Grundsätzlich muss sich der Arbeitslose persönlich bei der AA arbeitslos melden; die Meldung durch einen Vertreter ist nicht wirksam (§ 122 Abs. 1 SGB III). Kann sich der Arbeitslose wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, darf die Meldung ausnahmsweise durch einen Vertreter erfolgen; der Arbeitslose muss sich aber unverzüglich persönlich melden, sobald er dazu gesundheitlich in der Lage ist (§ 125 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB III). Eine Erkrankung im Sinne des § 125 SGB III soll nicht in jedem Fall von der Meldepflicht befreien; die Meldung kann vielmehr nur verweigert werden, wenn die Leistungseinschränkung sie unmöglich macht (LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.4.2007 - L 19 B 42/06 AL).
Reha-Antrag
Die AA hat gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 SGB III Personen, die Alg im Wege der Nahtlosigkeit erhalten, aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beim zuständigen Träger zu stellen. Bis 2003 „sollte“ die BA nur auffordern. Fraglich ist, ob die AA in atypischen Fällen Spielraum hat. Ein solcher atypischer Fall liegt z. B. vor, wenn der Arbeitslose durch eine Erkrankung körperlich oder seelisch handlungsunfähig ist oder wenn eine psychische Erkrankung - krankheitsbedingt - mit dem Fehlen von Krankheitseinsicht verbunden ist (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 6.6.2002 - L 2 AL 108/01, info also 2002, S. 252). In diesen Fällen ist die Antragstellung unzumutbar und es muss nach unserer Meinung im Rahmen des § 125 Abs. 2 Satz 1 SGB III eine andere Lösung gefunden werden - etwa durch die Bestellung eines Betreuers.
Ruhen bei unterlassenem Antrag
Stellt der Arbeitslose keinen Antrag, ruht der Anspruch auf Alg. Stellt er zunächst den Antrag, nimmt ihn dann aber zurück oder lehnt die bewilligte Reha-Maßnahme ab, ruht das Alg ebenfalls (so § 125 Abs. 2 Satz 4 SGB III; vgl. auch LSG Stuttgart vom 24.1.2001 - L 3 AL 4195/99 R). Wird die Antragstellung später nachgeholt, endet das Ruhen. Lehnt der Reha-Träger den Antrag ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen oder weil ein Heilerfolg nicht zu erwarten ist, muss die AA weiter Alg zahlen (SG Stuttgart vom 15.6.1998 - S 15 AL 2785/98 ER - info also 1999, S. . Nach Meinung des LSG Celle ruht der Anspruch auf Alg nicht, wenn der Arbeitslose für seine Weigerung einen wichtigen Grund hat (LSG Celle vom 11.11.1997 - L 8 AL 275/97 ER).
Bei mangelnder Mitwirkung
Kommt der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach oder behindert er die Feststellung der Erwerbsminderung, so ruht der Alg-Anspruch, bis die Mitwirkung nachgeholt oder die Erwerbsminderung festgestellt wird (§ 125 Abs. 2 Sätze 4 und 5 SGB III). Das kann für psychisch Kranke, die krankheitsbedingt nicht mitwirken können, nicht gelten.
(Stascheit, Winkler)
http://www.personalpraxis24.de/aktuelles/?user_aktuelles_pi1[aid]=147200&cHash=2872a0acca52ee89c5ca3d8a34bd38e4
http://mittelhessen.verdi.de/sozialberatung/seminar-erkrankung/minderung-leistungsfaehigkeit
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/03/index.php?norm_ID=0312500
Begutachtung an Schnittstellen- am Beispiel § 125 SGB III/ § 44a SGB II
http://www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/20fortbildung/20praxis/65medSach/1203.pdf
Was bedeutet Nahtlosigkeit?
Dies versucht § 125 Abs. 1 SGB III zu vermeiden. Er legt fest, dass solche Arbeitslose „nahtlos“, d. h. ohne in Leistungslücken gestoßen zu werden, versorgt werden.
Geht die AA von einem geminderten, für den Arbeitsmarkt aber noch ausreichenden Leistungsvermögen aus, ist Alg nach § 117 SGB III zu zahlen, eventuell gemindert nach § 131 Abs. 5 SGB III.
Die Nahtlosigkeitsregelung kommt in Betracht, wenn der Arbeitslose arbeitsunfähig ist und ein Krankengeldanspruch nicht (mehr) besteht. Hat er zunächst Alg bezogen und kann er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls während des Leistungsbezugs nur noch Teilzeit von 15 Wochenstunden und mehr arbeiten, ist zunächst Kranken-Alg (ungekürzt), dann Krankengeld zu zahlen, wenn der Anspruch noch nicht ausgeschöpft ist. Zu der Minderung des Bemessungsentgelts kommt es deshalb nur, wenn die Leistungseinschränkung von Anfang an vorhanden ist oder wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht.
„Ich will arbeiten, soweit ich kann“
Liegt nach Meinung der AA kein Leistungsvermögen für wenigstens 15 Wochenstunden unter den üblichen Arbeitsbedingungen des für den Arbeitslosen beachtlichen Arbeitsmarktes vor, sind die Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung nur bei einer voraussichtlich mehr als sechs Monate dauernden Arbeitsunfähigkeit erfüllt, wenn der Arbeitslose arbeiten will, soweit er dazu in der Lage ist (vgl. BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 13/99 R, info also 2000, S. 26). Hierbei braucht aber seine subjektive Bereitschaft nicht über sein objektives Leistungsvermögen hinauszugehen (LSG Baden-Württemberg vom 12.12.2003 - L 8 AL 4897/02).
Eine Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung beim früheren Arbeitgeber führt nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne, es wird nur ein Wiedereingliederungsverhältnis zum Arbeitgeber begründet. Die stufenweise Wiedereingliederung beendet die Arbeitsunfähigkeit nicht, weil nur eine Teilarbeitsfähigkeit vorliegt; Nahtlosigkeits-Alg oder Kranken-Alg ist deshalb weiterzuzahlen (BSG vom 21. März 2007 - B 11a AL 31/06 R).
Neuerdings kommt es gehäuft zu Ablehnungen von Leistungen unter Berücksichtigung von § 125 SGB III mit der Begründung, die Erwerbsminderung sei - nach Ausschöpfung des Krankengeldanspruchs von 78 Wochen - nur vorübergehend und werde voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten ausheilen. Dem tritt die Rechtsprechung entgegen und setzt die Anforderungen an die Prognose der AA, es handle sich um eine innerhalb von sechs Monaten behebbare Leistungseinschränkung, allgemein hoch an. Die Anwendbarkeit des § 125 SGB III ist bei Leistungseinschränkungen, die der Verfügbarkeit nach § 119 Abs. 5 SGB III entgegenstehen, nur dann ausgeschlossen, wenn die Erkrankung zweifelsfrei innerhalb von sechs Monaten ausgeheilt werden kann (so LSG Baden-Württemberg vom 14.3.2008 - L 8 AL 1601/07, info also 2008, S. 161 mit Anmerkung von Ute Winkler; SG Berlin vom 11. Januar 2008 - S 58 AL 4508/07 ER, info also 2008, S. 71).
Bei der Feststellung einer Erwerbsminderung muss der Arbeitslose mitwirken, sonst ruht das Alg (§ 125 Abs. 2 Satz 5 SGB III).
Achtung
Hat der Rentenversicherungsträger verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt, entfällt die Sperrwirkung des § 125 Abs. 1 SGB III; die AA hat in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob der Arbeitslose im Sinne des § 119 Abs. 5 SGB III verfügbar ist. Nur die Feststellung verminderter Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger beendet die Vorleistungspflicht der AA nach § 125 SGB III; lehnt der Rentenversicherungsträger die Zahlung von Rente ab, weil der Arbeitslose nicht vermindert erwerbsfähig ist, bleibt § 125 SGB III anwendbar (BSG a.a.O., info also 2000, S. 26). § 125 SGB III ist also auch während des Streites um die Rente anzuwenden. Das haben immer noch nicht alle AA verstanden (siehe z.B. Sozialgericht Leipzig vom 21.2.2007 - S 8 AL 591/05).
Ohne Rentenanwartschaft keine Rente
Endet eine Rente auf Zeit oder entzieht der Rentenversicherungsträger die Rente, weil er für die Zukunft verminderte Erwerbsfähigkeit verneint, steht § 125 SGB III der Verneinung von Verfügbarkeit wegen einer Dauererkrankung entgegen.
Erhalten Sie Rente vom Versicherungsträger, so ruht der Alg-Anspruch (§ 142 Abs. 1 Nr. 3 SGB III).
Wenn Sie allerdings die Voraussetzungen für die Zahlung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, insbesondere die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI), nicht erfüllt haben oder in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Invalidität nicht drei Jahre versicherungspflichtig beschäftigt waren (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 und Abs. 5 SGB VI), entfällt nach der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers der Alg-Anspruch, obwohl Sie keine Rente erhalten, sofern Sie nicht verfügbar sind, weil Sie nicht wenigstens 15 Wochenstunden arbeiten können. Hier hat die „Nahtlosigkeit“ ein Loch. Näher hierzu Ute Winkler, info also 1991, S. 11, und info also 2000, S. 11.
Meldung durch Vertreter
Eine Sondervorschrift ist für die Meldung im Falle der Nahtlosigkeit vorgesehen. Grundsätzlich muss sich der Arbeitslose persönlich bei der AA arbeitslos melden; die Meldung durch einen Vertreter ist nicht wirksam (§ 122 Abs. 1 SGB III). Kann sich der Arbeitslose wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, darf die Meldung ausnahmsweise durch einen Vertreter erfolgen; der Arbeitslose muss sich aber unverzüglich persönlich melden, sobald er dazu gesundheitlich in der Lage ist (§ 125 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB III). Eine Erkrankung im Sinne des § 125 SGB III soll nicht in jedem Fall von der Meldepflicht befreien; die Meldung kann vielmehr nur verweigert werden, wenn die Leistungseinschränkung sie unmöglich macht (LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.4.2007 - L 19 B 42/06 AL).
Reha-Antrag
Die AA hat gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 SGB III Personen, die Alg im Wege der Nahtlosigkeit erhalten, aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beim zuständigen Träger zu stellen. Bis 2003 „sollte“ die BA nur auffordern. Fraglich ist, ob die AA in atypischen Fällen Spielraum hat. Ein solcher atypischer Fall liegt z. B. vor, wenn der Arbeitslose durch eine Erkrankung körperlich oder seelisch handlungsunfähig ist oder wenn eine psychische Erkrankung - krankheitsbedingt - mit dem Fehlen von Krankheitseinsicht verbunden ist (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 6.6.2002 - L 2 AL 108/01, info also 2002, S. 252). In diesen Fällen ist die Antragstellung unzumutbar und es muss nach unserer Meinung im Rahmen des § 125 Abs. 2 Satz 1 SGB III eine andere Lösung gefunden werden - etwa durch die Bestellung eines Betreuers.
Ruhen bei unterlassenem Antrag
Stellt der Arbeitslose keinen Antrag, ruht der Anspruch auf Alg. Stellt er zunächst den Antrag, nimmt ihn dann aber zurück oder lehnt die bewilligte Reha-Maßnahme ab, ruht das Alg ebenfalls (so § 125 Abs. 2 Satz 4 SGB III; vgl. auch LSG Stuttgart vom 24.1.2001 - L 3 AL 4195/99 R). Wird die Antragstellung später nachgeholt, endet das Ruhen. Lehnt der Reha-Träger den Antrag ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen oder weil ein Heilerfolg nicht zu erwarten ist, muss die AA weiter Alg zahlen (SG Stuttgart vom 15.6.1998 - S 15 AL 2785/98 ER - info also 1999, S. . Nach Meinung des LSG Celle ruht der Anspruch auf Alg nicht, wenn der Arbeitslose für seine Weigerung einen wichtigen Grund hat (LSG Celle vom 11.11.1997 - L 8 AL 275/97 ER).
Bei mangelnder Mitwirkung
Kommt der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach oder behindert er die Feststellung der Erwerbsminderung, so ruht der Alg-Anspruch, bis die Mitwirkung nachgeholt oder die Erwerbsminderung festgestellt wird (§ 125 Abs. 2 Sätze 4 und 5 SGB III). Das kann für psychisch Kranke, die krankheitsbedingt nicht mitwirken können, nicht gelten.
(Stascheit, Winkler)
http://www.personalpraxis24.de/aktuelles/?user_aktuelles_pi1[aid]=147200&cHash=2872a0acca52ee89c5ca3d8a34bd38e4
http://mittelhessen.verdi.de/sozialberatung/seminar-erkrankung/minderung-leistungsfaehigkeit
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/03/index.php?norm_ID=0312500
Begutachtung an Schnittstellen- am Beispiel § 125 SGB III/ § 44a SGB II
http://www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/20fortbildung/20praxis/65medSach/1203.pdf
Ähnliche Themen
» Sozialgerichtliches Verfahren - Minderung des Arbeitslosengeld II wegen Meldeversäumnis - isolierte Anfechtbarkeit des Feststellungsbescheides - Verfassungsmäßigkeit der Minderung um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs
» Zur Gewährleistung der Effektivität der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist keine Nahtlosigkeit zu verlangen.
» BSG:Minderung des ALGI/II nach § 37d SGB III rechtswidrig B 11a/11 AL 81/04 R Minderung des ALGI/II nach § 37d SGB III rechtswidrig bei Unkenntnis der Meldeobliegenheit
» Zur Minderung von Übergangsgeld für eine stufenweise Wiedereingliederung um den Erwerbstätigenfreibetrag.
» Minderung des Arbeitslosengeld II - Sanktionsbescheid - fehlende Aufhebung des Bewilligungsbescheides - Eilverfahren
» Zur Gewährleistung der Effektivität der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist keine Nahtlosigkeit zu verlangen.
» BSG:Minderung des ALGI/II nach § 37d SGB III rechtswidrig B 11a/11 AL 81/04 R Minderung des ALGI/II nach § 37d SGB III rechtswidrig bei Unkenntnis der Meldeobliegenheit
» Zur Minderung von Übergangsgeld für eine stufenweise Wiedereingliederung um den Erwerbstätigenfreibetrag.
» Minderung des Arbeitslosengeld II - Sanktionsbescheid - fehlende Aufhebung des Bewilligungsbescheides - Eilverfahren
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Fragen und Antworten zu Hartz IV :: SGB XII (SOZIALHILFE)
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema