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Gründungszuschuss: Eigene Finanzmittel sind unerheblich
Bei einem Antrag auf Gründungszuschuss darf die Bundesagentur für Arbeit (BA) die so genannte Eigenleistungsfähigkeit des Antragstellers nur in Bezug auf die zukünftige Selbstständigkeit prüfen. Das vorhandene Vermögen sowie Einkommen dürfen keine Rolle spielen. Wird die Gewährung der Einstiegshilfe in die Selbstständigkeit mit Verweis darauf abgelehnt, ist das laut Landessozialgericht Hessen "ermessensfehlerhaft".
Bis dato hatte die Geschäftsanweisung der Arbeitsagentur vorgeschrieben, dass eine Förderung "nur dann erfolgen kann, wenn sie zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung erforderlich ist". Diese interne Anweisung dürfte mit dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hessen vom 18.03.2016 (Az: L 7 AL 99/14) hinfällig sein:
Das Gericht stellte fest, dass es sich beim Gründungszuschuss auch um eine Versicherungsleistung nach dem SGB III handelt und deshalb (wie beim Arbeitslosengeld I) eine Bedürftigkeitsprüfung nicht vorgesehen ist. Die allgemeine Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers darf daher im Rahmen der Bearbeitung des Antrags durch die BfA keine Rolle spielen.
Quelle: http://www.mediafon.net/meldung_volltext.php3?id=5729c56bc7f18&akt=news_recht&view=&si=572ccdf058e0e&lang=1
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2013/
Willi S
Bis dato hatte die Geschäftsanweisung der Arbeitsagentur vorgeschrieben, dass eine Förderung "nur dann erfolgen kann, wenn sie zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung erforderlich ist". Diese interne Anweisung dürfte mit dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hessen vom 18.03.2016 (Az: L 7 AL 99/14) hinfällig sein:
Das Gericht stellte fest, dass es sich beim Gründungszuschuss auch um eine Versicherungsleistung nach dem SGB III handelt und deshalb (wie beim Arbeitslosengeld I) eine Bedürftigkeitsprüfung nicht vorgesehen ist. Die allgemeine Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers darf daher im Rahmen der Bearbeitung des Antrags durch die BfA keine Rolle spielen.
Quelle: http://www.mediafon.net/meldung_volltext.php3?id=5729c56bc7f18&akt=news_recht&view=&si=572ccdf058e0e&lang=1
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2013/
Willi S
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