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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Türkische Staatsangehörige hat keinen Anspruch auf Gewährung des Regelbedarfs nach dem 3. Kapitel des SGB XII aufgrund ihres 6- wöchigen Auslandaufenthaltes.

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Beitrag von Willi Schartema Mo 25 Apr 2016 - 9:16

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.02.2016 - L 9 SO 175/15 


Ein Anspruch ist nach § 23 SGB XII ausgeschlossen. Es kann daher dahinstehen, ob ein Anspruchsausschluss auch aus § 98 SGB XII oder aus §§ 2, 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII folgt.

Leitsatz ( Juris )


Ein ausländischer Empfänger von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des Regelsatzes bei mehr als einmonatigem Aufenthalt im Ausland.
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184277&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/


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