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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 18 Apr 2016 - 10:11

illegal und dürften die
Voraussetzungen einer Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG erfüllen. 



Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2015 (Az.: S 15 AY 81/15 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


Auch in einem solchen Fall hat das Existenzminimum zu jeder Zeit sichergestellt zu sein, ohne dass eine kurze Aufenthaltsdauer oder – perspektive es rechtfertigen würde, den Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auf die Sicherung einzig der physischen Existenz zu beschränken.


Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2005/


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