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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Sozialleistungen für Unionsbürger auf Arbeitsuche ( entgegen Sozialgericht Berlin vom 11. Dezember 2015 – S 149 AS 7191/13 und Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2016 – L 3 AS 668/15 B ER ) - 70 Prozent des zustehenden  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Sozialleistungen für Unionsbürger auf Arbeitsuche ( entgegen Sozialgericht Berlin vom 11. Dezember 2015 – S 149 AS 7191/13 und Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2016 – L 3 AS 668/15 B ER ) - 70 Prozent des zustehenden  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
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Sozialleistungen für Unionsbürger auf Arbeitsuche ( entgegen Sozialgericht Berlin vom 11. Dezember 2015 – S 149 AS 7191/13 und Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2016 – L 3 AS 668/15 B ER ) - 70 Prozent des zustehenden

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Sozialleistungen für Unionsbürger auf Arbeitsuche ( entgegen Sozialgericht Berlin vom 11. Dezember 2015 – S 149 AS 7191/13 und Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2016 – L 3 AS 668/15 B ER ) - 70 Prozent des zustehenden  Empty Sozialleistungen für Unionsbürger auf Arbeitsuche ( entgegen Sozialgericht Berlin vom 11. Dezember 2015 – S 149 AS 7191/13 und Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2016 – L 3 AS 668/15 B ER ) - 70 Prozent des zustehenden

Beitrag von Willi Schartema Mo 28 März 2016 - 9:46

 Regelbedarfsbetrages




Sozialgericht Neuruppin, Beschluss v. 22.03.2016 - S 26 AS 378/16 ER




SG Neuruppin vertritt die Auffassung, dass eine ausschließlich auf den (vermeintlich) subjektiven Willen des Gesetzgebers gestützte Auslegung die bei der Gesetzesauslegung anzuwendenden elementaren Auslegungsgrundsätze verkenne. Die hier – gebotene – verfassungskonforme Auslegung der Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII habe Vorrang vor der subjektiv-historischen Auslegungsmethode.

Denn immer dann, wenn eine verfassungskonforme Auslegung möglich ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht relevant, dass eine nicht mit der Verfassung vereinbare Auslegung (vermeintlich) eher dem subjektiven Willen des Gesetzgebers entsprochen hätte (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09. Februar 1982 – 1 BvR 845/79, RdNr 87).

Hinweis Gericht:


1. Eine Auslegung, die dazu führt, dass Betroffene, die (in rechtmäßiger Weise) unter den Ausschluss des § 7 Abs 1 S 2 SGB II fallen, ausnahmslos keine existenzsichernden Leistungen erhalten können, ist mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht vereinbar. Sähe man dies anders, würden ausländerrechtliche (Vollzugs-)Defizite dafür fruchtbar gemacht werden, die verfassungsrechtlich gebotene Gewährleistung des aus Art 1 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip aus Art 20 Abs 1 GG folgenden Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu konterkarieren.

2. Von daher hat auch und gerade der bloße Verweis auf die Möglichkeit der Rückkehr in das Heimatland, um ggf dort Sozialleistungen zu erhalten, keinen inhaltlich-argumentativen Bezug zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art 1 Abs 1 und Art 20 Abs 1 GG und lässt die Frage unbeantwortet, auf welche Weise und in welchem Sicherungssystem (der Bundesrepublik Deutschland) das menschenwürdige Existenzminimum bis zur Ausreise sichergestellt wird, wenn der Betroffene nicht zur Ausreise verpflichtet ist.

3. Solange und soweit die für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate ihre Rechtsauffassung nicht aufgeben oder der parlamentarische Gesetzgeber handelt, dürfte daher – soweit von einem Leistungsausschluss von Leistungen nach dem SGB II auszugehen ist – jeder Träger der Sozialhilfe jedenfalls im Rahmen von einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zuletzt auch aus pragmatischen Gründen (weil eine Bindungswirkung an höchstrichterliche Rechtsprechung nicht existiert) gehalten sein, ein (Teil-)Anerkenntnis abzugeben und entsprechende (gleichartige) Leistungen nach dem SGB XII – ggf in abgesenkter Höhe – vorläufig zu gewähren, wenn die hierfür vom Bundessozialgericht aufgestellten Voraussetzungen – insbesondere im Hinblick auf die Ermessensreduzierung auf "Null" (bzw "Eins") – erfüllt sind.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184081&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2001/


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