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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 21 März 2016 - 17:21

 Aufhebung rechtswidrig )          SGB III




Sozialgericht Dortmund, Urteil v. 29.02.2016 - S 31 AL 859/12





Einen wichtigen Grund stellt dar, einem Meldetermin nicht nachzukommen, wenn Kinder - auch erwachsene Kinder - ihre Eltern wegen einer psychischen Überforderung um Hilfe und Beistand bitten.

Leitsatz ( Redakteur )


Bei einer solchen rechtswidrig verweigerten nachträglichen Genehmigung der Ortsabwesenheit kann die Leistungsaufhebung nicht auf fehlende Erreichbarkeit gestützt werden. Vielmehr ist bei rechtswidriger Verweigerung der nachträglichen Genehmigung der Ortsabwesenheit die Genehmigung zu fingieren. Die fingierte nachträgliche Genehmigung der Ortsabwesenheit fingiert dann entsprechend § 3 EAO die Verfügbarkeit des Klägers trotz seiner Ortsabwesenheit.

Quelle:    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184029&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1997/


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