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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bei einer Mandeloperation handelt es sich um eine Behandlung einer akuten Erkrankung und eines Schmerzzustands i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, sofern sich die vom Antragsteller beklagten akuten Halsschmerzen nicht nur mit Antibiotika behandeln lassen,

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Beitrag von Willi Schartema Mo 21 März 2016 - 17:17

 und der Eingriff dringlich vorgenommen zu werden hat, um Rezidive, die unter Umständen lebensgefährlich sein können, zu verhindern.

SG Berlin, Beschluss v. 19.01.2016 - S 212 AY 76/16 ER

Leitsatz Dr. Manfred Hammel



2. Die für die Durchführung des AsylbLG zuständige Dienststelle ist hier verpflichtet, die Kosten für die vorstationäre und stationäre Behandlung des Mandelleidens zu übernehmen sowie dem Antragsteller hierfür einen Kostenübernahmeschein sofort auszustellen und auszuhändigen.

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1997/

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