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Notwendigkeit gesonderter Aufhebungsentscheidungen - Das BSG hat ausdrücklich klargestellt, dass eine förmliche Änderungsentscheidung gemäß § 48 SGB X erforderlich ist.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.01.2016 - L 19 AS 411/15
Leitsatz ( Redakteur )
1. Es ist der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu folgen, wonach auch §§ 31a, 31b SGB II in der ab dem 01.04.2011 bestehenden Rechtslage nicht regeln, dass die Feststellung von Beginn, Dauer und Höhe einer Minderung des Arbeitslosengeldes II zugleich die Bindungswirkung entgegenstehender Bewilligungsbescheide im Sinne derer Erledigung auf andere Weise (§ 39 Abs. 2 SGB X) entfallen lässt.
2. Vielmehr bedarf es (auch weiterhin) einer formellen Umsetzung der festgestellten Minderung durch eine förmliche Änderung entgegenstehender Bewilligungsbescheide nach § 48 SGB X im Umfang der eingetretenen Minderung (vgl. BSG, Urteile vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R und B 14 AS 20/14 R).
3. Insoweit handelt es sich bei den Vorschriften der §§ 31a, 31b SGB II nicht um Regelungen mit selbstvollziehendem (self-executing) Charakter und auch nicht um Sonderregelungen zu § 48 SGB X.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183831&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Es ist der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu folgen, wonach auch §§ 31a, 31b SGB II in der ab dem 01.04.2011 bestehenden Rechtslage nicht regeln, dass die Feststellung von Beginn, Dauer und Höhe einer Minderung des Arbeitslosengeldes II zugleich die Bindungswirkung entgegenstehender Bewilligungsbescheide im Sinne derer Erledigung auf andere Weise (§ 39 Abs. 2 SGB X) entfallen lässt.
2. Vielmehr bedarf es (auch weiterhin) einer formellen Umsetzung der festgestellten Minderung durch eine förmliche Änderung entgegenstehender Bewilligungsbescheide nach § 48 SGB X im Umfang der eingetretenen Minderung (vgl. BSG, Urteile vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R und B 14 AS 20/14 R).
3. Insoweit handelt es sich bei den Vorschriften der §§ 31a, 31b SGB II nicht um Regelungen mit selbstvollziehendem (self-executing) Charakter und auch nicht um Sonderregelungen zu § 48 SGB X.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183831&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/
Willi S
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